Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Die  Aufbewahrungsorte  stehen  ohne  Ausnahme  unter  Auffscht  und  Kontrole
  der  Steuerbehörde.

§.  14.

1.  Ueber  die  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorräthe  von  den  im  §.  1
unter  5  und  6  genannten  Stoffen  hat  der  Brauer  nach  näherer  Anleitung  der
Steuerbehörde  ein  von  der  letzteren  geliefertes  Buch  zu  führen,  in  welches  jeder
Zugang  sofort  bei  der  Einbringung  unter  Angabe  der  bezogenen  Gattung  und
Menge,  der  Kollizahl  und  Verpackungsart,  des  Bezugsorts,  des  Namens  (der
Handelsfirma)  des  Verkäufers,  des  Tages  und  der  Stunde  der  Aufnahme,  jeder
Abgang  aber  sogleich  bei  Ablassung  der  versteuerten  Menge  in  die  Braustätte
(§.  20)  unter  Angabe  der  Gattung  und  Menge,  sowie  des  Tages  und  der  Stunde
der  Herausnahme  einzutragen  ist.

  Jeder  Zugang  muß  mit  über  den  Bezug  lautenden  Versendungspapieren
(Fakturen,  Frachtbriefen  u.  s.  w.)  belegt  sein.

2.  Die  Entnahme  von  Braustoffen  aus  dem  Aufbewahrungsraume  zu
anderen  Zwecken,  als  zur  Verwendung  in  der  Brauerei,  ist  nur  in  Ausnahmefällen
  nach  vorher  besonders  einzuholender  Genehmigung  der  Steuerbehörden
zulässig.

3.  Der  Brauer  hat  das  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  zu  1  zu
führende  Buch  den  Steuerbeamten  jeder  Zeit  auf  Verlangen  zur  Eincht  vorzulegen,
  auch  Rechnungsabschlüsse  des  Buchs  und  amtliche  Bestandsaufnahmen
der  Vorräthe  sich  gefallen  zu  lassen.

Ein  hierbei  gegen  den  buchmäßigen  Sollbestand  ermittelter  Minderbefund
soll  als  in  der  Brauerei  verwendet  angesehen  und,  wenn  derselbe  zwei  Prozent
des  Sollbestandes  übersteigt,  nachversteuert,  ein  Mehrbefund  aber  dem  Buchbestande
  zugeschrieben  werden.

§.  15.

  Bei  dem  gemeinschaftlichen  Betriebe  der  Brauerei  und  Brennerei  darf  für
die  letztere,  falls  nicht  die  von  der  Brauerei  zu  entrichtende  Steuer  fixirt  ist
(§.  4),  reines  Malzschrot  nicht  verwendet,  das  zur  Brennerei  bestimmte  Malz
muß  vielmehr  vor  dem  Schroten  auf  der  Mühle  wenigstens  zum  vierten  Theile
mit  ungemalztem  Roggen  vermischt  werden.  Wird  neben  der  Brauerei  Branntwein
  aus  Kartoffeln  gebrannt,  so  ist  zu  letzterem  Behufe  der  Gebrauch  von  reinem
Malzschrot  zwar  gestattet,  dasselbe  muß  jedoch  besonders  angemeldet  und  aufbewahrt
  werden  und  steht  unter  der  Aufsicht  und  Kontrole  der  Steuerbehörde.

§.  16.

Wer,  abgesehen  von  den  in  den  §§.  4  und  5  gedachten  Fällen,  brauen
will,  ist  verpflichtet,  der  Steuerhebestelle  schriftlich  anzuzeigen,  welche  Gattung  und
Menge  der  im  §  1  genannten  Stoffe  er  zu  jedem  Gebräude  nehmen,  an  welchem
Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  einmmaischen  wird  und  wieviel  Bier  er  aus  dem
angegebenen  Braumaterial  ziehen  will.  Es  steht  dem  Steuerpflichtigen  frei,  diese
Anzeige,  so  oft  er  braut,  zu  machen,  oder  im  voraus  für  einen  bestimmten  Zeit-Buchführung

  in  Ansehung
  der  zuckerhaltigen
  Surrogatstoffe.



Vorschriften  für  den
gemeinschaftlichen
Betrleb  der  Brauerei
und  Brennerel.

Brauanzeige  und
Steuerentrichtung,
Unzulässigkeit  von
Nebenerhebungen.