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nannt) verbunden, für welche sich die darauf
bezügliche Bezeichnung teilweise noch
jetzt erhalten hat. ç„
Schugbürger, s. Beisassen.
Schutfrist, s. Urheberrecht.
Schutzgenossen (Schugerwandte,
s. v. w. Schutzbürger oder Beisassen (s. d.).
Eine besondere Klasse von S. machten ehedem
die Schutzjuden aus, welche erst
durch den Schutzbrief die Unterthanenrechte
und zwar oft nur auf gewisse Jahre
erhielten. 4
Schutz= und Trutzbündnis, s. Allianz.
Schutzverwandte, s. Beisassen.
Schutzzoll, s. Zoll. 4%
Schwarzburg= Nudolstadt, Fürstentum
und Bundesstagtdes Deutschen Reichs,
942 akun mit 80,264 meist evangel. Einwohnern;
Haupt= und Residenzstadt: Rudolstadt
mit 8747 Einw. Die Staatsform
ist die einer konstitutionellen Erbmonarchie,
für welche ein neues Grund= und
Wahlgesetz 21. März 1854 erlassen worden
ist, das aber durch Nachtwagsgeset vom 21.
März 1861 und 16. Nov. 1870 Umgestaltungen
erfahren hat. An der Spitze des
Staatswesens steht der Fürst („ Durchlauchtc)
aus dem Haus der Grafen von
Schwarzburg. Der Landtag gett ich nach
dem Einkammersystem aus 16 Abgeordneten
zusammen, von welchen 4 von den
Hoch steuerten und 12 in allgemeinen
ahlen und zwar imdirekten Wahlverfahren
jeweilig auf drei Jahre gewählt werden.
Das Land zerfällt in die sogen. Oberherrschaft
(Rudolstadt) und in die Unterherrschaft
(Frankenhausen). An der Spitze
der Landesverwaltungstehtdas Staatsministerium,
welchem zum Zweck der innern
Landesverwaltung die drei Landratsämter
Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen
unterstellt sind. Justiz. Das
Fürstentum ist bei dem gemeinschaftlichen
thüringischen Oberlandesgericht zu Jena
mitbeteiligt, das gemeinsame Landgericht
zu Rudol abt —7 die Amtsgerichtsbeirke
des Landes (Benkenhansen , Königjes,
Leutenberg, Oberweißbach, Rudolstadt,
Schlotheim und Stadtilm) sowie
den preußischen Kreis Ziegenrück und den
sachsen -meiningischen Kreis Saalfeld.
Schutzbürger — Schwarzburg-Sondershausen.
Laut Militärkonvention vom 15. Sept.
1873, welche an die Stelle der frühern
Konvention vom 26. Juni 1867 trat, gehört
das Kontingent des Fürstentums
dem preußischen Militärverband an. Das
Kontingent bildet mit den Truppen von
Sachsen-Altenburg und denjenigen der
beiden reußischen Fürstentümer zusammen
das 7. thüringische T#lanterieregiment.
Nr. 96, welches der 8. Division des 4.
deutschen Armeekorps (Magdeburg) zugewiesen
ist. Finanzen. Die Jahreseinnahme
und = Ausgabe balanciert nach
dem Staatshaushaltsetat für die Jahre
1879—84 mit 1,772,270 Mk., darunter
280,365 Mk. Ausgabe für das fürstliche
aus. Die Staatsschuld beläuft sich auf
426,704 Mk. gegen 3,235,795 Mk. Aktiven.
Im deutschen Bundesrat führt das
Fürstentum eine Stimme und entsendet
einen Abgeordneten zum Reichstag. Das
kleinere Wappen der beiden Fürstentümer
S. und Schwarzburg-Sondershausen
eigt den deutschen Reichsadler in Gold
ur Erinnerung an den Kaiser Günber),
das größere enthält die Zeichen der
Landesteile, jenes kleinere Wappen und
das Zeichen von S. (einen goldnen Löwen
in blauem Feld), wird von 7 gekrönten
Helmen bedeckt und von einem wilden
Mann und einem wilden Weib gehalten.
Die Landesfarben sind Weiß und Blau.
Vgl. Sigismund, Landeskunde des Fürstentums
S. (1862, 2 Teile).
Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum
und Bundesstaat des Deutschen
Reichs, 862 qkm mit 71,083 mmeistevangel.
Einwohnern; Haupt= und Relivenzsa t:
Sondershausenmit6110Einw. Durch
Lersassungsgesetz vom 24. Sept. 1841,
12. Dez. 1849 und 8. Juli 1857 wurde
die Staatsform als diejenige einer konstitutionellen
Erbmonarchie festgestellt. Die
dermalige Staatsverfassung gründet sich
auf die Verfassungsurkunde vom 8. Juli
1857. mobifiziert durch Gesetze vom 24.
Jan. 1860, 2. Aug. 1866 und 27. Dez.
1871. An der Spitze des Staats steht der
Hüs C(„Durchlauchte) aus dem Haus der
rafen von Schwarzburg. Der Landtag
besteht nach dem Einkammersystem aus
15 Abgeordneten, von welchen 5 von dem