Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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nannt)  verbunden,  für  welche  sich  die  darauf
  bezügliche  Bezeichnung  teilweise  noch
jetzt  erhalten  hat.  ç„
Schugbürger,  s.  Beisassen.
Schutfrist,  s.  Urheberrecht.
Schutzgenossen  (Schugerwandte,
s.  v.  w.  Schutzbürger  oder  Beisassen  (s.  d.).
Eine  besondere  Klasse  von  S.  machten  ehedem
  die  Schutzjuden  aus,  welche  erst
durch  den  Schutzbrief  die  Unterthanenrechte
  und  zwar  oft  nur  auf  gewisse  Jahre
erhielten.  4

Schutz=  und  Trutzbündnis,  s.  Allianz.


Schutzverwandte,  s.  Beisassen.
Schutzzoll,  s.  Zoll.  4%
Schwarzburg=  Nudolstadt,  Fürstentum
  und  Bundesstagtdes  Deutschen  Reichs,
942  akun  mit  80,264  meist  evangel.  Einwohnern;
  Haupt=  und  Residenzstadt:  Rudolstadt
  mit  8747  Einw.  Die  Staatsform
  ist  die  einer  konstitutionellen  Erbmonarchie,
  für  welche  ein  neues  Grund=  und
Wahlgesetz  21.  März  1854  erlassen  worden
ist,  das  aber  durch  Nachtwagsgeset  vom  21.
März  1861  und  16.  Nov.  1870  Umgestaltungen
  erfahren  hat.  An  der  Spitze  des
Staatswesens  steht  der  Fürst  („  Durchlauchtc)
  aus  dem  Haus  der  Grafen  von
Schwarzburg.  Der  Landtag  gett  ich  nach
dem  Einkammersystem  aus  16  Abgeordneten
  zusammen,  von  welchen  4  von  den
Hoch  steuerten  und  12  in  allgemeinen
ahlen  und  zwar  imdirekten  Wahlverfahren
  jeweilig  auf  drei  Jahre  gewählt  werden.
  Das  Land  zerfällt  in  die  sogen.  Oberherrschaft
  (Rudolstadt)  und  in  die  Unterherrschaft
  (Frankenhausen).  An  der  Spitze
der  Landesverwaltungstehtdas  Staatsministerium,
  welchem  zum  Zweck  der  innern
  Landesverwaltung  die  drei  Landratsämter
  Rudolstadt,  Königsee  und  Frankenhausen
  unterstellt  sind.  Justiz.  Das
Fürstentum  ist  bei  dem  gemeinschaftlichen
thüringischen  Oberlandesgericht  zu  Jena
mitbeteiligt,  das  gemeinsame  Landgericht
zu  Rudol  abt  —7  die  Amtsgerichtsbeirke
  des  Landes  (Benkenhansen  ,  Königjes,
  Leutenberg,  Oberweißbach,  Rudolstadt,
  Schlotheim  und  Stadtilm)  sowie
den  preußischen  Kreis  Ziegenrück  und  den
sachsen  -meiningischen  Kreis  Saalfeld.

Schutzbürger  —  Schwarzburg-Sondershausen.

Laut  Militärkonvention  vom  15.  Sept.
1873,  welche  an  die  Stelle  der  frühern
Konvention  vom  26.  Juni  1867  trat,  gehört
  das  Kontingent  des  Fürstentums
dem  preußischen  Militärverband  an.  Das
Kontingent  bildet  mit  den  Truppen  von
Sachsen-Altenburg  und  denjenigen  der
beiden  reußischen  Fürstentümer  zusammen
das  7.  thüringische  T#lanterieregiment.
Nr.  96,  welches  der  8.  Division  des  4.
deutschen  Armeekorps  (Magdeburg)  zugewiesen
  ist.  Finanzen.  Die  Jahreseinnahme
  und  =  Ausgabe  balanciert  nach
dem  Staatshaushaltsetat  für  die  Jahre
1879—84  mit  1,772,270  Mk.,  darunter
280,365  Mk.  Ausgabe  für  das  fürstliche
aus.  Die  Staatsschuld  beläuft  sich  auf
426,704  Mk.  gegen  3,235,795  Mk.  Aktiven.
  Im  deutschen  Bundesrat  führt  das
Fürstentum  eine  Stimme  und  entsendet
einen  Abgeordneten  zum  Reichstag.  Das
kleinere  Wappen  der  beiden  Fürstentümer
  S.  und  Schwarzburg-Sondershausen
eigt  den  deutschen  Reichsadler  in  Gold
ur  Erinnerung  an  den  Kaiser  Günber),
  das  größere  enthält  die  Zeichen  der
Landesteile,  jenes  kleinere  Wappen  und
das  Zeichen  von  S.  (einen  goldnen  Löwen
in  blauem  Feld),  wird  von  7  gekrönten
Helmen  bedeckt  und  von  einem  wilden
Mann  und  einem  wilden  Weib  gehalten.
Die  Landesfarben  sind  Weiß  und  Blau.
Vgl.  Sigismund,  Landeskunde  des  Fürstentums
  S.  (1862,  2  Teile).
Schwarzburg-Sondershausen,  Fürstentum
  und  Bundesstaat  des  Deutschen
Reichs,  862  qkm  mit  71,083  mmeistevangel.
Einwohnern;  Haupt=  und  Relivenzsa  t:
Sondershausenmit6110Einw.  Durch
Lersassungsgesetz  vom  24.  Sept.  1841,
12.  Dez.  1849  und  8.  Juli  1857  wurde
die  Staatsform  als  diejenige  einer  konstitutionellen
  Erbmonarchie  festgestellt.  Die
dermalige  Staatsverfassung  gründet  sich
auf  die  Verfassungsurkunde  vom  8.  Juli
1857.  mobifiziert  durch  Gesetze  vom  24.
Jan.  1860,  2.  Aug.  1866  und  27.  Dez.
1871.  An  der  Spitze  des  Staats  steht  der
Hüs  C(„Durchlauchte)  aus  dem  Haus  der
rafen  von  Schwarzburg.  Der  Landtag
besteht  nach  dem  Einkammersystem  aus
15  Abgeordneten,  von  welchen  5  von  dem