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2) Vergehen wider §. 114, wenn die strafbare Handlung nur in dem
Borgen von Geld oder in der Annahme von Geschenken ohne Vor-
wissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten besteht.
Jedoch darf im Disziplinarwege keine andere Freiheitsstrafe, als Arrest
festgesetzt werden, und die Dauer desselben vier Wochen gelinden Arrestes oder
Stubenarrestes, drei Wochen mittleren Arrestes oder vierzehn Tage strengen
Arrestes nicht übersteigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
(Nr. 838.) Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 20. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einleitende Bestimmungen.
§. 1.
Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder
mit Gefängniß oder Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedroht, ist ein
militärisches Verbrechen.
Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit Freiheitsstrafe (§. 16) bis zu
fünf Jahren bedroht, ist ein militärisches Vergehen.
§. 2.
Diejenigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften des Deutschen
Strafgesetzbuches in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen allgemein gelten,
finden auf militärische Verbrechen und Vergehen entsprechende Anwendung.
§. 3.
Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht militärische
Verbrechen oder Vergehen sind, werden nach den allgemeinen Strafgesetzen
beurtheilt.