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§. 120.
Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft einer Befehls-
befugniß oder Strafgewalt vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 121.
Wer einen Untergebenen beleidigt oder einer vorschriftswidrigen Behand-
lung selben sich schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft.
Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf
Jahren ein. §. 122.
Wer vorsätzlich einen Untergebenen stößt oder schlägt, oder auf andere
Weise körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Gefäng-
niß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft; in minder schweren Fällen
kann die Strafe bis auf Eine Woche Arrest ermäßigt werden.
Auch kann, im wiederholten Rückfalle muß neben Gefängniß oder Festungs-
haft, auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.
§. 123.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung des Untergebenen
verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen Gefängniß oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.
War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so ist auf
Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
durch die Körperverletzung (§. 122) der Tod des Untergebenen ver-
ursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter drei Jahren, in minder schweren
Fällen Gefängniß oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein.
§. 124.
DieJenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen thätlichen
Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen im Fall der
äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, find nicht als
Mißtbrauch der Dienstgewalt anzusehen.
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Ermangelung
anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, sich in der
Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von
der Waffe Gebrauch zu machen.
§. 125.
Eine militärische Wache, welche eine der in den §§. 114 bis 116,
118 bis 123 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso bestraft, als wenn ein
Vorgesetzter diese Handlung begangen hätte. Ist die Handlung gegen eine solche
Person begangen, die außer dem Dienstverhältnisse der Wache deren Vorgesetzter
ist, so tritt erhöhte Strafe ein. .
Die in dem §. 124 enthaltene Vorschrift findet auch hier Anwendung.