Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 120. 
Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft einer Befehls- 
befugniß oder Strafgewalt vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 121. 
Wer einen Untergebenen beleidigt oder einer vorschriftswidrigen Behand- 
lung selben sich schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf 
Jahren ein. §. 122. 
Wer vorsätzlich einen Untergebenen stößt oder schlägt, oder auf andere 
Weise körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Gefäng- 
niß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft; in minder schweren Fällen 
kann die Strafe bis auf Eine Woche Arrest ermäßigt werden. 
Auch kann, im wiederholten Rückfalle muß neben Gefängniß oder Festungs- 
haft, auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden. 
§. 123. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung des Untergebenen 
verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren, in minder schweren 
Fällen Gefängniß oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. 
War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so ist auf 
Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
durch die Körperverletzung (§. 122) der Tod des Untergebenen ver- 
ursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter drei Jahren, in minder schweren 
Fällen Gefängniß oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein. 
§. 124. 
DieJenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen thätlichen 
Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen im Fall der 
äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, find nicht als 
Mißtbrauch der Dienstgewalt anzusehen. 
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Ermangelung 
anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, sich in der 
Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von 
der Waffe Gebrauch zu machen. 
§. 125. 
Eine militärische Wache, welche eine der in den §§. 114 bis 116, 
118 bis 123 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso bestraft, als wenn ein 
Vorgesetzter diese Handlung begangen hätte. Ist die Handlung gegen eine solche 
Person begangen, die außer dem Dienstverhältnisse der Wache deren Vorgesetzter 
ist, so tritt erhöhte Strafe ein. . 
Die in dem §. 124 enthaltene Vorschrift findet auch hier Anwendung.
	        
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