Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

die  den  wichtigften  Einfluß  auf  ihre  Wohlfahrt  haben,  denken  sollen.  Wenn
Ihr  bei  Leitung  Eures  Departements  nach  ächt  lutherischen  Grundsätzen
verfahrt,  welche  so  ganz  dem  Geiste  und  der  Lehre  des  Stifters  unserer
Religion  angemessen  sind,  ohne  Euch  an  dogmatische  Subtilitäten  zu  hängen,
so  werdet  Ihr  es  selbst  bald  einsehen  lernen,  daß  weder  Zwangzgesetze,
noch  deren  Erneuerung  nöthig  find,  um  deren  wahre  Religion  im  Lande
aufrecht  zu  erhalten  und  ihren  wohlthätigen  Einfluß  auf  das  Glück  und  die
Moralität  aller  Volksklassen  zu  verbreiten.  Ich  habe  Euch  diese  meine  Meinung
nicht  vorenthalten  wollen.“

Natürlich  hatte  man  in  dem  Kabinette  des  Königs  gemeint,  Wöllner
würde  nach  einer  so  derben  Zurechtweisung  von  seinem  Posten,  auf  welchem
durch  ihn  und  seine  Gesinnungsgenossen  nichts  mehr  geschehen  konnte,  zurücktreten,
  allein  er  fuhr  nichtsdestoweniger  fort,  zu  unterzeichnen  und  zu  verfügen,
bis  ihm  Anfangs  März  1798  seine  Entlassung,  und  zwar  ohne  Erwähnung
einer  Pension,  zugeschickt  wurde.  Auch  seine  Werkzeuge,  Hermes  und  Hilmer,
wurden  mit  Pensionen  von  500  Thalern  außer  Amtsthätigkeit  gesetzt,  und  der
Prediger  Waltersdorf  aus  dem  Confistorium  entfernt.  An  Wöllner's  Stelle
wurde  der  pommersche  Regierungspräsident  von  Massow  zum  Chef  des  lutherischen
  geistlichen  und  Schulen-Departements  ernannt;  denn  reformirte  Schulund
  Kirchensachen  standen  nach  damaliger  Verfassung  unter  einem  besonderen
Departements-Chef;  auch  hießen  diese  Chefs  nicht  geistliche,  sondern  Justizminister.
  Ihre  Amtsverrichtungen  erstreckten  sich  nicht  ungehindert  über  die
ganze  Monarchie,  da  den  alten,  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  eingeführten  Einrichtungen,
  welche  im  Allgemeinen  keine  bedeutende  Aenderung  erlitten  hatten,
gemäß  verschiedene  Provinzialminister  bestanden.

Das  Religionsedikt  war  nicht  in  der  Form,  wohl  aber  faktisch  durch  die
erwähnten  königlichen  Rescripte  aufgehoben;  für  die  Prüfungen  aber  erschien
unter  dem  Datum  vom  12ten  Februar  1799  eine  Instruktion,  nach  welcher
zwei  Prüfungen,  die  erste  für  die  Candidaten,  die  zweite  beim  Eintritt  in's
geistliche  Amt,  angeordnet  wurden.  Die  Bezirks-Inspektoren,  denen  die  Aufsicht
darüber  zustand,  erhielten  vom  Jahre  1804  ab  den  Namen  Superintendenten.

Seine  ernste  Neigung,  abgesehen  von  allen  dogmatischen  Spitzfindigkeiten,
im  wahren  Geiste  der  evangelischen  Kirche  Frieden  und  Einheit  herzustellen,
bezeugte  der  König  durch  eine  Kabinetsordre  vom  18ten  Juli  1798  an  die
Staatsminister  von  Thulemeier  und  von  Massow,  als  Chefs  des  geistlichen
Departements  für  die  reformirte  und  lutherische  Kirche,  in  welcher  er  äußerte:
„Er  habe  aus  einer  durch  den  Ersteren  ihm  überreichten  Denkschrift  des  Ober-Cenftistorialraths
  Sack  über  die  Abfassung  einer  neuen,  für  beide  Confessionen
gemeinschaftlichen  Kirchenagende  mit  Wohlgefallen  ersehen,  daß  sehr  viele  Prediger
  in  Gemeinden  beider  Confessionen  das  Bedürfniß  einer  verbesserten  Liturgiesehr
  lebhaft  fühlen  und  daher  eine  den  gereinigten  Religionsbegriffen  angemessene
neue  Agende  sehnlichst  herbeiwünschen.  Es  freue  ihn  jetzt  besonders,  daß

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