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der Stergütung für ausgef. Bier (s. a. unter
B. I.) wird für jede ausführende Brauerei die
auf 1 hl Bier jeder Sorte entfallende Malzmenge
(der Vergütungsatz) unter Berücksichtigung
der vorgenommenen Sudaufnahmen jährl. festgestellt.
Die Ausfuhr des B. muß unter Uebergangschein-Kontrolle
erfolgen, s. u. Die auf die
nachgewiesenen Bierausfuhren entfallende Malzmenge
wird viertelj. berechnet und an der steuerpflichtig
gewordenen Malzmenge jedes Brauers abgeschrieben.
Ausnahmsweise kann einer Brauerei
auch für das durch Agenten ausgeführte Bier
St Erlaß gewährt werden, G. Art. 11; V. § 15;
Anw. § 39—47. — 6. Verjährung der St.
tritt nach 3 J. ein, für Rückforderungen vom Tag
der Zahlung an, für Nachforderungen vom Schluß
des Kalenderj. an gerechnet, in dem die St Pflicht
eingetr. ist, G. Art. 12. — II. Kontrollierung
der Malzst. 1. Allgemeines; Malzscheinkontrolle.
Für die Erfüllung der dem
St Pfl. obliegenden steuerl. Verpflicht. kann mit
Zustimmung des BezSt. ein Stellvertreter aufgestellt
werden. M. darf nur in solchen öff.
Mühlen, die von der StBeh. (durch Ausfolge eines
Mühleregisters) als öff. Malzmühlen anerkannt
find, oder in genehmigten Privatmalzmühlen geschroten
werden. Der Transport des M. zur
Mühle und zurück, sowie die Schrotung auf öff.
oder privaten Malzmühlen darf nur nach Einholung
eines Malzscheins beim Ortsteueramt
geschehen, der regelmäßig nur für den Tag der
Ausstellung gilt und alsbald nach der Schrotung
bzw. Beendigung des Transports an das OsStei.
zurückzubringen ist. Gewmäß. Bierbrauer haben
die Ausstellung der Malzscheine in einem fortlaufenden,
jedesmal vorzulegenden Verzeichnis
(Brauregister) zu beantragen, das in der Brauerei
aufzulegen, monatl. oder viertelj. abzuschließen,
zu beurkunden und gegen ein neues umzutauschen
ist, G. Art. 13—19; V. § 16—23; Anw. § 1—11.
— 2. Schrotung auf öff. Malzmühlen.
Die im Malzschein angegebene Malzmenge ist
unter Beigabe des unverschlossenen Malzscheins
auf einmal und nicht zur Nachtzeit in die Mühle
zu verbringen. Der Müller hat das M. nachzuwiegen,
das ermittelte Gewicht im Malzschein
und in dem Mühleregister vorzutragen, das Malz
baldmöglichst zu schroten und die Zeit der Wegfuhr
im Malzschein zu vermerken, worauf das
M. begleitet von dem Malzschein ohne Verzug in
die Brauerei zurückzubringen ist. Bei allen Anständen,
erhebl. Gewichtsabweichungen u. dgl. ist
der OSt BBeamte herbeizurufen. Für Privatbrauer
und Branntweinbrenner sind einz. Erleichterungen
zulässig. Die Müller erhalten für die Nachwiegung
und Registerführung Gebühren aus der Staatskasse.
G. Art. 21—26; V. § 24—30; Anw. § 12—22.
— 3. Schrotung auf Privatmalzmühlen.
Vor deren Aufstellung und vor jeder
Aenderung ist unter Einreichung von Plänen und
Kaeschreibungen die Genehmigung der StBeh. einzuholen.
Alle Privatmalzmühlen stehen unter
amtl. Verschluß, der die heimliche Schrotung ohne
Hinterlassung erkennbarer Spuren verhindert. Die
Biersteuer.
Mühleninhaber haben über die Schrotungen ähnlich
wie die Müller ein Mühleregister zu führen.
Schrotungen für Rechnung eines Dritten werden
nur ausnahmsweise gestattet. Zugelassen werden
Priv MMühlen mit und solche ohne selbstän
dige Wägevborrichtung. Bei letzteren
muß das M. in Gegenwart des herbeizurufenden
Ot Beamten abgewogen und alsbald in die von
letzterem geöffnete und wieder zu verschließende
Kaue geschüttet werden, worauf der Verschluß am
Triebwerk für die Zeit der Schrotung abgenommen
wird. Das ermittelte Gewicht des M. wird
im Malzschein beurkundet. — Mühlen mit selbsttätiger
Wägevorrichtung nach den vom MinF. als
zulässig bezeichneten Systemen müssen auf Kosten
des Brauers in solchen Betrieben aufgestellt werden,
für die jährl. mehr als 1500 dz M. geschrotet
wird. Der Verschluß beschränkt sich i. d. R.
auf den Mantel um das Wägegefäß und das
Mühlwerk. Der StBerechnung wird das von der
Wägevorrichtung angezeigte Gewicht zugrunde gelegt.
Die Wägevorrichtungen sind periodisch auf
Kosten des St Pfl. zu eichen und von den StBeamten
zu verproben. Zeigen sich hiebei erhebliche
Gewichtsabweichungen, so kann vorübergehend die
Benützung der Anlage als Schrotmühle ohne
Wägevorrichtung nach den hiefür geltenden Best.
gestattet werden. Die Schrotmengen können am
Tage der Gültigkeit des Malzscheins zu beliebiger
Stunde und ohne Zuziehung eines Beamten vorgenommen
werden; jedoch ist im Mühleregister die
Zeit der Schrotung und der Stand des Zählwerks
vorzutragen. — Die nötigen Kunstschlösser werden
auf Kosten der St Pfl. angeschafft, bleiben aber im
Eigentum der StVerwaltung. Für Schrotungen
zu steuerfreien Zwecken, die nach den gleichen Best.
vor sich gehen, sind die Kontrollkosten zu erstatten.
Das Schroten von andern Materialien als Malz
ist nur auf den Mühlen ohne selbsttät. Wägevorrichtung
gestattet. G. Art. 27—32; V. § 31—36;
Anw. § 23—33. — 4. Zur Aufstellung von Vorrichtungen,
die nicht zum Malzschroten
bestimmt, aber hiezu benützbar sind
(Futterschrotmühlen u. dg.) bedürfen Bierbrauer
der steuerl. Erlaubnis, andere Personen nicht,
G. Art. 33; V. § 37. — 5. Der Verkehr mit
geschrot. M. ist, abgesehen von der Zurückbringung
des M. von der Mühle in die Brauerei
usw. (unter Malzscheinkontrolle) und der Einfuhr
(unter Uebergangschein-Kontrolle), verboten; ebenso
die Abgabe von geschrot. M. an Dritte ohne Erlaubnis
der StBeh. G. Art. 34; V. 5 38. —
# B. Uebergangsteuer. 1I. Betrag. Da das Bier
im d. Zollgebiet nicht durchaus für gemeinschaftl.
Rechnung, sondern für verschiedene Staaten und
Staatengruppen (RBöt. für die sog. Brausteueremeinschaft,
s. d., Bayern, W., Baden, Elsaßkothringen)
bes. versteuert wird, so kommen beim
Uebergang von Bier von einem StGebiet in das
andere zum Ausgleich für die steuerl. Belastung
des Biers in dem letzteren Uebergangsabgaben
zur Erhebung, welchen jedoch das unter Zollkontrolle
eingehende Bier nicht unterliegt. Nach
Art. 5 II des Zollvereinig Vertrags 8. 7. 67,