Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der  Stergütung  für  ausgef.  Bier  (s.  a.  unter
B.  I.)  wird  für  jede  ausführende  Brauerei  die
auf  1  hl  Bier  jeder  Sorte  entfallende  Malzmenge
  (der  Vergütungsatz)  unter  Berücksichtigung
der  vorgenommenen  Sudaufnahmen  jährl.  festgestellt.
  Die  Ausfuhr  des  B.  muß  unter  Uebergangschein-Kontrolle
  erfolgen,  s.  u.  Die  auf  die
nachgewiesenen  Bierausfuhren  entfallende  Malzmenge
  wird  viertelj.  berechnet  und  an  der  steuerpflichtig
  gewordenen  Malzmenge  jedes  Brauers  abgeschrieben.
  Ausnahmsweise  kann  einer  Brauerei
auch  für  das  durch  Agenten  ausgeführte  Bier
St  Erlaß  gewährt  werden,  G.  Art.  11;  V.  §  15;
Anw.  §  39—47.  —  6.  Verjährung  der  St.
tritt  nach  3  J.  ein,  für  Rückforderungen  vom  Tag
der  Zahlung  an,  für  Nachforderungen  vom  Schluß
des  Kalenderj.  an  gerechnet,  in  dem  die  St  Pflicht
eingetr.  ist,  G.  Art.  12.  —  II.  Kontrollierung
der  Malzst.  1.  Allgemeines;  Malzscheinkontrolle.
  Für  die  Erfüllung  der  dem
St  Pfl.  obliegenden  steuerl.  Verpflicht.  kann  mit
Zustimmung  des  BezSt.  ein  Stellvertreter  aufgestellt
  werden.  M.  darf  nur  in  solchen  öff.
Mühlen,  die  von  der  StBeh.  (durch  Ausfolge  eines
Mühleregisters)  als  öff.  Malzmühlen  anerkannt
find,  oder  in  genehmigten  Privatmalzmühlen  geschroten
  werden.  Der  Transport  des  M.  zur
Mühle  und  zurück,  sowie  die  Schrotung  auf  öff.
oder  privaten  Malzmühlen  darf  nur  nach  Einholung
  eines  Malzscheins  beim  Ortsteueramt
geschehen,  der  regelmäßig  nur  für  den  Tag  der
Ausstellung  gilt  und  alsbald  nach  der  Schrotung
bzw.  Beendigung  des  Transports  an  das  OsStei.
zurückzubringen  ist.  Gewmäß.  Bierbrauer  haben
die  Ausstellung  der  Malzscheine  in  einem  fortlaufenden,
  jedesmal  vorzulegenden  Verzeichnis
(Brauregister)  zu  beantragen,  das  in  der  Brauerei
aufzulegen,  monatl.  oder  viertelj.  abzuschließen,
zu  beurkunden  und  gegen  ein  neues  umzutauschen
ist,  G.  Art.  13—19;  V.  §  16—23;  Anw.  §  1—11.
—  2.  Schrotung  auf  öff.  Malzmühlen.
Die  im  Malzschein  angegebene  Malzmenge  ist
unter  Beigabe  des  unverschlossenen  Malzscheins
auf  einmal  und  nicht  zur  Nachtzeit  in  die  Mühle
zu  verbringen.  Der  Müller  hat  das  M.  nachzuwiegen,
  das  ermittelte  Gewicht  im  Malzschein
und  in  dem  Mühleregister  vorzutragen,  das  Malz
baldmöglichst  zu  schroten  und  die  Zeit  der  Wegfuhr
  im  Malzschein  zu  vermerken,  worauf  das
M.  begleitet  von  dem  Malzschein  ohne  Verzug  in
die  Brauerei  zurückzubringen  ist.  Bei  allen  Anständen,
  erhebl.  Gewichtsabweichungen  u.  dgl.  ist
der  OSt  BBeamte  herbeizurufen.  Für  Privatbrauer
und  Branntweinbrenner  sind  einz.  Erleichterungen
zulässig.  Die  Müller  erhalten  für  die  Nachwiegung
und  Registerführung  Gebühren  aus  der  Staatskasse.
  G.  Art.  21—26;  V.  §  24—30;  Anw.  §  12—22.
—  3.  Schrotung  auf  Privatmalzmühlen.
  Vor  deren  Aufstellung  und  vor  jeder
Aenderung  ist  unter  Einreichung  von  Plänen  und
Kaeschreibungen  die  Genehmigung  der  StBeh.  einzuholen.
  Alle  Privatmalzmühlen  stehen  unter
amtl.  Verschluß,  der  die  heimliche  Schrotung  ohne
Hinterlassung  erkennbarer  Spuren  verhindert.  Die

Biersteuer.

Mühleninhaber  haben  über  die  Schrotungen  ähnlich
  wie  die  Müller  ein  Mühleregister  zu  führen.
Schrotungen  für  Rechnung  eines  Dritten  werden
nur  ausnahmsweise  gestattet.  Zugelassen  werden
Priv  MMühlen  mit  und  solche  ohne  selbstän
  dige  Wägevborrichtung.  Bei  letzteren
muß  das  M.  in  Gegenwart  des  herbeizurufenden
Ot  Beamten  abgewogen  und  alsbald  in  die  von
letzterem  geöffnete  und  wieder  zu  verschließende
Kaue  geschüttet  werden,  worauf  der  Verschluß  am
Triebwerk  für  die  Zeit  der  Schrotung  abgenommen
  wird.  Das  ermittelte  Gewicht  des  M.  wird
im  Malzschein  beurkundet.  —  Mühlen  mit  selbsttätiger
  Wägevorrichtung  nach  den  vom  MinF.  als
zulässig  bezeichneten  Systemen  müssen  auf  Kosten
des  Brauers  in  solchen  Betrieben  aufgestellt  werden,
  für  die  jährl.  mehr  als  1500  dz  M.  geschrotet
  wird.  Der  Verschluß  beschränkt  sich  i.  d.  R.
auf  den  Mantel  um  das  Wägegefäß  und  das
Mühlwerk.  Der  StBerechnung  wird  das  von  der
Wägevorrichtung  angezeigte  Gewicht  zugrunde  gelegt.
  Die  Wägevorrichtungen  sind  periodisch  auf
Kosten  des  St  Pfl.  zu  eichen  und  von  den  StBeamten
  zu  verproben.  Zeigen  sich  hiebei  erhebliche
Gewichtsabweichungen,  so  kann  vorübergehend  die
Benützung  der  Anlage  als  Schrotmühle  ohne
Wägevorrichtung  nach  den  hiefür  geltenden  Best.
gestattet  werden.  Die  Schrotmengen  können  am
Tage  der  Gültigkeit  des  Malzscheins  zu  beliebiger
Stunde  und  ohne  Zuziehung  eines  Beamten  vorgenommen
  werden;  jedoch  ist  im  Mühleregister  die
Zeit  der  Schrotung  und  der  Stand  des  Zählwerks
vorzutragen.  —  Die  nötigen  Kunstschlösser  werden
auf  Kosten  der  St  Pfl.  angeschafft,  bleiben  aber  im
Eigentum  der  StVerwaltung.  Für  Schrotungen
zu  steuerfreien  Zwecken,  die  nach  den  gleichen  Best.
vor  sich  gehen,  sind  die  Kontrollkosten  zu  erstatten.
Das  Schroten  von  andern  Materialien  als  Malz
ist  nur  auf  den  Mühlen  ohne  selbsttät.  Wägevorrichtung
  gestattet.  G.  Art.  27—32;  V.  §  31—36;
Anw.  §  23—33.  —  4.  Zur  Aufstellung  von  Vorrichtungen,
  die  nicht  zum  Malzschroten
  bestimmt,  aber  hiezu  benützbar  sind
(Futterschrotmühlen  u.  dg.)  bedürfen  Bierbrauer
der  steuerl.  Erlaubnis,  andere  Personen  nicht,
G.  Art.  33;  V.  §  37.  —  5.  Der  Verkehr  mit
geschrot.  M.  ist,  abgesehen  von  der  Zurückbringung
  des  M.  von  der  Mühle  in  die  Brauerei
usw.  (unter  Malzscheinkontrolle)  und  der  Einfuhr
(unter  Uebergangschein-Kontrolle),  verboten;  ebenso
  die  Abgabe  von  geschrot.  M.  an  Dritte  ohne  Erlaubnis
  der  StBeh.  G.  Art.  34;  V.  5  38.  —
#  B.  Uebergangsteuer.  1I.  Betrag.  Da  das  Bier
im  d.  Zollgebiet  nicht  durchaus  für  gemeinschaftl.
Rechnung,  sondern  für  verschiedene  Staaten  und
Staatengruppen  (RBöt.  für  die  sog.  Brausteueremeinschaft,
  s.  d.,  Bayern,  W.,  Baden,  Elsaßkothringen)
  bes.  versteuert  wird,  so  kommen  beim
Uebergang  von  Bier  von  einem  StGebiet  in  das
andere  zum  Ausgleich  für  die  steuerl.  Belastung
des  Biers  in  dem  letzteren  Uebergangsabgaben
zur  Erhebung,  welchen  jedoch  das  unter  Zollkontrolle
  eingehende  Bier  nicht  unterliegt.  Nach
Art.  5  II  des  Zollvereinig  Vertrags  8.  7.  67,