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Zu § 17, bisher § 15.
Abs. (2). Die Berechtigung zum Aufenthalt in den Warteräumen der Übergangsstationen
soll nicht mehr auf Reisende mit durchgehenden Fahrkarten beschränkt, sondern
im Interesse des Publikums auf alle Weiterreisenden ausgedehnt werden.
Der letzte Satz ist auf dringenden Wunsch der Verkehrsinteressenten aufgenommen,
um den auf Ubergangsstationen während der Nacht angekommenen Reisenden, wenn sie
nur wenige Stunden bis zur Weiterfahrt zu warten haben, die Benutzung der Wartesäle
zu sichern.
Der neue Abs. (3) scheint zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten erwünscht.
Abs. (4) entspricht einem mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisse.
Zu § 18.
Die bisherigen Vorschriften der 88 17 und 18 über besondere Abteile für Frauen
und für Nichtraucher sind zusammengefaßt und übersichtlicher gegliedert.
Abs. (2). Wiederholt vorgekommene Unzuträglichkeiten machen diese Vorschrift
erwünscht.
Die jetzige Vorschrift, wonach brennende Tabakspfeifen mit Deckeln versehen sein
müssen (8 18 Abs. (4)), geht zu sehr ins Einzelne und ist daher zur Aufnahme in eine
Rechtsverordnung ungeeignet.
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enthält die in engem Zusammenhange stehenden Anordnungen über das Einsteigen der
Reisenden in die Wagen und über die Anweisung der Plätze. Bisher waren sie in den
88 16 Abs. (1) und 17 Abs. (1) bis (3) vorgesehen. Die früheren Vorschriften im § 16
Abs. (2) und (3) konnten wegbleiben, weil sie wegen ihrer polizeilichen Natur in die B O.
G 81) ausgenommen sind.
Abs. (1). Die Vorschrift des Abläutens ist weggelassen, dagegen ist das Abrufen in
den Warteräumen wenigstens für größere Stationen beibehalten, weil es hier für das
weniger reisegewandte Publikum immerhin von Wert ist.
Abs. (2) und (3) entsprechen dem bisherigen § 17 Abs. (2) und (3).
Abs. (4) erster Satz enthält die frühere Vorschrift des letzten Satzes im § 17 Abs. (1),
nur ist der Ausdruck „mitreisende Angehörige“ als zu eng durch „jede mit ihm reisende
Person“ ersetzt. Der zweite Satz enthält den jetzigen Abs. (2) des § 24 unter Weglassung
der Worte „auf den Zwischenstationen“". Die Vorschrift ist hierher genommen, weil sie nicht
nur für die Zwischenstationen gilt.
Zu § 20, bisher § 14.
Die Vorschriften sind, der tatsächlichen Abwicklung des Beförderungsvertrags entsprechend,
in verbesserter Fassung an diese Stelle gesetzt.
Abs. (3). Die Worte „soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist“ sind eingeschaltet,
um klarzulegen, daß die Eisenbahn berechtigt ist, für gewisse Fahrkarten (Schülerkarten,
Arbeiterkarten und dergleichen) den Ubergang in die höhere Wagenklaffe auszuschließen.
Tatsächlich verfahren die Bahnen schon heute in dieser Weise. Durch die Hinzufügung der
Worte „oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen“ ist eine Lücke in der jetzigen Vorschrift
geschlossen.
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entspricht dem seitherigen § 19. Die durch den neuen einheitlichen Personentarif gebotenen
Anderungen sind berücksichtigt; auch ist eine Vorschrift über die Rückgabe des Gepäcks vorgesehen.
Zu § 22, bisher 8§ 22.
Die bisherige Vorschrift, niemand dürfe sich während der Fahrt „seitwärts aus dem
Wagen beugen“, kann entbehrt werden, nachdem an den Fenstern der weitausladenden Personenwagen
fast ohne Ausnahme die Worte „Nicht hinauslehnen“ oder „Hinauslehnen gefährlich“
angebracht sind. Ebensowenig ist auf die Beibehaltung der Vorschrift, niemand
dürfe sich „gegen die Tür anlehnen“ jetzt noch Wert zu legen.
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