Contents : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Zu  §  17,  bisher  §  15.

Abs.  (2).  Die  Berechtigung  zum  Aufenthalt  in  den  Warteräumen  der  Übergangsstationen
  soll  nicht  mehr  auf  Reisende  mit  durchgehenden  Fahrkarten  beschränkt,  sondern
im  Interesse  des  Publikums  auf  alle  Weiterreisenden  ausgedehnt  werden.

Der  letzte  Satz  ist  auf  dringenden  Wunsch  der  Verkehrsinteressenten  aufgenommen,
um  den  auf  Ubergangsstationen  während  der  Nacht  angekommenen  Reisenden,  wenn  sie
nur  wenige  Stunden  bis  zur  Weiterfahrt  zu  warten  haben,  die  Benutzung  der  Wartesäle
zu  sichern.

Der  neue  Abs.  (3)  scheint  zur  Vermeidung  von  Unzuträglichkeiten  erwünscht.

Abs.  (4)  entspricht  einem  mehrfach  hervorgetretenen  Bedürfnisse.

Zu  §  18.

Die  bisherigen  Vorschriften  der  88  17  und  18  über  besondere  Abteile  für  Frauen
und  für  Nichtraucher  sind  zusammengefaßt  und  übersichtlicher  gegliedert.

Abs.  (2).  Wiederholt  vorgekommene  Unzuträglichkeiten  machen  diese  Vorschrift
erwünscht.

Die  jetzige  Vorschrift,  wonach  brennende  Tabakspfeifen  mit  Deckeln  versehen  sein
müssen  (8  18  Abs.  (4)),  geht  zu  sehr  ins  Einzelne  und  ist  daher  zur  Aufnahme  in  eine
Rechtsverordnung  ungeeignet.

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enthält  die  in  engem  Zusammenhange  stehenden  Anordnungen  über  das  Einsteigen  der
Reisenden  in  die  Wagen  und  über  die  Anweisung  der  Plätze.  Bisher  waren  sie  in  den
88  16  Abs.  (1)  und  17  Abs.  (1)  bis  (3)  vorgesehen.  Die  früheren  Vorschriften  im  §  16
Abs.  (2)  und  (3)  konnten  wegbleiben,  weil  sie  wegen  ihrer  polizeilichen  Natur  in  die  B  O.
G  81)  ausgenommen  sind.

Abs.  (1).  Die  Vorschrift  des  Abläutens  ist  weggelassen,  dagegen  ist  das  Abrufen  in
den  Warteräumen  wenigstens  für  größere  Stationen  beibehalten,  weil  es  hier  für  das
weniger  reisegewandte  Publikum  immerhin  von  Wert  ist.

Abs.  (2)  und  (3)  entsprechen  dem  bisherigen  §  17  Abs.  (2)  und  (3).

Abs.  (4)  erster  Satz  enthält  die  frühere  Vorschrift  des  letzten  Satzes  im  §  17  Abs.  (1),
nur  ist  der  Ausdruck  „mitreisende  Angehörige“  als  zu  eng  durch  „jede  mit  ihm  reisende
Person“  ersetzt.  Der  zweite  Satz  enthält  den  jetzigen  Abs.  (2)  des  §  24  unter  Weglassung
der  Worte  „auf  den  Zwischenstationen“".  Die  Vorschrift  ist  hierher  genommen,  weil  sie  nicht
nur  für  die  Zwischenstationen  gilt.

Zu  §  20,  bisher  §  14.

Die  Vorschriften  sind,  der  tatsächlichen  Abwicklung  des  Beförderungsvertrags  entsprechend,
  in  verbesserter  Fassung  an  diese  Stelle  gesetzt.

Abs.  (3).  Die  Worte  „soweit  im  Tarif  nichts  anderes  bestimmt  ist“  sind  eingeschaltet,
um  klarzulegen,  daß  die  Eisenbahn  berechtigt  ist,  für  gewisse  Fahrkarten  (Schülerkarten,
Arbeiterkarten  und  dergleichen)  den  Ubergang  in  die  höhere  Wagenklaffe  auszuschließen.
Tatsächlich  verfahren  die  Bahnen  schon  heute  in  dieser  Weise.  Durch  die  Hinzufügung  der
Worte  „oder  ein  Zug  mit  höheren  Fahrpreisen“  ist  eine  Lücke  in  der  jetzigen  Vorschrift
geschlossen.

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entspricht  dem  seitherigen  §  19.  Die  durch  den  neuen  einheitlichen  Personentarif  gebotenen
Anderungen  sind  berücksichtigt;  auch  ist  eine  Vorschrift  über  die  Rückgabe  des  Gepäcks  vorgesehen.

Zu  §  22,  bisher  8§  22.

Die  bisherige  Vorschrift,  niemand  dürfe  sich  während  der  Fahrt  „seitwärts  aus  dem
Wagen  beugen“,  kann  entbehrt  werden,  nachdem  an  den  Fenstern  der  weitausladenden  Personenwagen
  fast  ohne  Ausnahme  die  Worte  „Nicht  hinauslehnen“  oder  „Hinauslehnen  gefährlich“
  angebracht  sind.  Ebensowenig  ist  auf  die  Beibehaltung  der  Vorschrift,  niemand
dürfe  sich  „gegen  die  Tür  anlehnen“  jetzt  noch  Wert  zu  legen.

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