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weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen
oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
S. 71.
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde. Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten
auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstüden. Ebenso
sind die Bahnpolizei. Beamten verbunden, den übrigen Poligeibeamten bel der Ausübung
ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragrapben bezeichneten Gebiets Beistand
zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaufslchtigung.
S. 72.
Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Auefihrung der im Vorstehenden zur Sicherung des Vetriebes
begebenen Vorschriften liegt o#
a) bei den A%t Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen,
4) bei den miir Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Vetriebsdirigenten
oder den Eisenbahndirektionen un
) den Aufssichtsbehörden.
VII. Ausnahmebestlmmungen.
5. 73.
(I) Insofern auf einer Vahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Eln-W-
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu
estimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung
woan ver betreffenden Landeoregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene
Frislen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereils auf Grund des bisher gültigen Reglements bewilligt
sind, werden hiervon nicht berührt.
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen
Bahnvenwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bczüglich dieses Reglements
von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts
bewilligt werden.
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und Zuggaktungen
einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung erleichternde Abweichungen
von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zugulassen.