Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen
  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen  erforderlich  ist.

S.  71.
Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.

Die  Staats=  und  Gemeinde.  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizei-Beamten
  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstüden.  Ebenso
sind  die  Bahnpolizei.  Beamten  verbunden,  den  übrigen  Poligeibeamten  bel  der  Ausübung
ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragrapben  bezeichneten  Gebiets  Beistand
zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.

VI.  Beaufslchtigung.
S.  72.
Aufsichtsbehörden.

Die  Aufsicht  über  die  Auefihrung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des  Vetriebes
begebenen  Vorschriften  liegt  o#
a)  bei  den  A%t  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen,

4)  bei  den  miir  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Vetriebsdirigenten
  oder  den  Eisenbahndirektionen  un
)  den  Aufssichtsbehörden.

VII.  Ausnahmebestlmmungen.

5.  73.

(I)  Insofern  auf  einer  Vahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene  Eln-W-

  noch  nicht  bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu

estimmten  Termin  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung
woan  ver  betreffenden  Landeoregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene
  Frislen  bewilligt  werden.

(2)  Befristungen,  welche  bereils  auf  Grund  des  bisher  gültigen  Reglements  bewilligt
  sind,  werden  hiervon  nicht  berührt.

(3)  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen
  Bahnvenwaltungen  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bczüglich  dieses  Reglements
  von  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  bewilligt  werden.

(4)  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ist  ferner  ermächtigt,  für  gewisse  Züge  und  Zuggaktungen
  einer  Hauptbahn  auf  Antrag  der  zuständigen  Landesregierung  erleichternde  Abweichungen
  von  einzelnen  Bestimmungen  dieses  Reglements  zugulassen.