Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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2.  das  Zeugnis  eines  oberen  Militärarztes,  durch  welches  bescheinigt  wird,  daß  der
Anzustellende  frei  von  Gebrechen  ist  und  einen  gesunden  Körper,  namentlich  in
Ansehung  des  Herzens  und  der  Atmungsorgane  besitzt,  scharfe  Augen,  gutes  Gehör
sowie  fehlerfreie  Sprache  hat  und  zum  Militärdienste  voraussichtlich  tauglich  ist;

3.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  oder  Real-Gymnasiums  oder  einer
Oberrealschule;

4.  der  Nachweis,  daß  der  Anzustellende  mindestens  zwei  Semester  auf  einer  deutschen
Universität  sich  dem  Studium

a)  der  Volkswirtschaftslehre,

b)  der  Finanzwissenschaft  und

J)  des  allgemeinen  Verwaltungs=  und  Verfassungsrechtes
gewidmet,  überdies  auch  einige  naturwissenschaftliche  und  mathematische  Vorlesungen
  besucht  hat;

5.  im  Anschlusse  an  das  Universitätsstudium  ein  dreijähriges  Studium  an  der  Forstakademie
  zu  Tharandt  und  die  Ablegung  der  dort  vorgeschriebenen  forstlichen
Diplomprüfung;

6.  während  des  Studiums  (Ziffer  4  und  5)  eine  mindestens  zweimalige,  in  die  akademischen
  Ferien  zu  verlegende  praktische  Tätigkeit  auf  einem  sächsischen  Staatsforstreviere
  (88  10  flg.);

7.  nach  bestandener  forstlicher  Diplomprüfung  ein  mindestens  zweijähriger  Vorbereitungsdienst
  als  Forstreferendar  auf  einem  sächsischen  Staatsforstreviere  sowie
im  Anschlusse  hieran  ein  mindestens  einjähriger  Vorbereitungsdienst  bei  der
Forsteinrichtungsanstalt  (§8  12  flg#);

8.  die  Ablegung  der  Anstellungsprüfung  für  den  höheren  Staatsforstdienst  (8§  19  flg.).

(2)  Uber  den  Besuch  der  in  Ziffer  4  aufgeführten  Universitätsvorlesungen  sind  beim

Eintritt  in  die  Forstakademie  Zeugnisse  beizubringen.  Die  Prüfung  über  die  in  Ziffer  4

unter  a  bis  c  aufgeführten  Fächer  wird  mit  der  an  der  Akademie  abzulegenden  Diplomprüfung

  verbunden.
8§9.  (1)  Wer  sich  dem  höheren  Staatsforstdienste  widmen  will,  hat  vor  Beginn  des

Universitätsstudiums  bei  dem  Finanzministerium  um  Aufnahme  unter  die  Anwärter  für  den

höheren  Staatsforstdienst  nachzusuchen.  Dem  Gesuche  sind  die  nach  §  8  Ziffer  1  bis  3

erforderlichen  Zeugnisse  beizufügen.

(2)  Ist  der  Gesuchsteller  noch  nicht  im  Besitze  des  Reifezeugnisses  (§  8  Ziffer  3),  so
ist  in  dem  Gesuche  anzugeben,  wann  auf  die  Erlangung  dieses  Zeugnisses  zu  rechnen  ist.
(3)  Wer  das  Studium  beginnt,  ohne  unter  die  Anwärter  für  den  höheren  Staatsforstdienst
  aufgenommen  zu  sein,  kann  nicht  darauf  rechnen,  nach  bestandener  Diplomprüfung
  zu  dem  Vorbereitungsdienste  zugelassen  zu  werden.
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Gesuch  um
Aufnahme
unter  die
Anwärter  für
den  höheren
Staatsforstdienst.