442 Landesherrl. Dispensation v. d. Amortisationsgesetzen.
darin seinen Grund hat, daß, wie erwähnt, über die
landesherrliche Dibpensation lediglich die Verordnung
von 1701 entscheidet, welche bereits im
2. Theile der Annot. kommentirt wurde.
Ferner begründet die VO. v. 1764 bezüglich
der passiven Testabilität einer wmanus mortuas
für den Mehrbetrag von 2000 fl. eine relative
Inkapazität (incapax secundum quid im Geensatze
zu simpliciter nach den Annot. z. b. LR.
*5 III Kap. 3 §F. 11 Note 4 und §. 13 lit. a),
und gemäß der Bestimmung des LR. Th. III Kap. 3
§. 12 muß (unter Einschaltung der Worte: „und
des Testators Tod“ nach den Worten: „zur Zeit
der Verfertigung des Testaments“ zufolge der Annotat.
hiezu lit. b) die Kapazität (passive Testabilität
1) in den drei Zeitpunkten der Testamentifaktion,
des Todes des Erblassers und des Erbschaftsantrittes
vorhanden sein, wonach hier sowohl zur Zeit der
Testamentifaktion als des Todes des Erblassers Inkapazität
auf Seite des Klosters als Erben sec.
duid. vorgelegen wäre.
Wenn weiter Freiherr von Kreittmayr in
den Annot. z. b. LR. Th. II Kap. 2 F. 4
Nr. 11 bei Erläuterung der VO. v. 1701 davon
spricht, daß eine nach des Erblassers Tod erfolgte
landesherrliche Dispensation nur dann Wirksamkeit
haben könne, wenn sie „im Einverständnisse“
mit den Erben erfolgt sei, und er hier eines
in diesem Sinne entschiedenen Falles erwähnt, so ist
1) Im römischen Rechte bestand zwischen dem „loslamenii
faclionem cum teslalore habere“ (s. g. passive
Testamentifaktion) und der capacilas (jus capiendi)
ein wesentlicher Unterschled. Davon handelt ausführlich
Mühlenbruch im §. 1437 von Glück's
Kommentar Bd. XXXIX. Aber Kreittmayr hat
diesen Unterschied nicht gekannt. S.