Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

442  Landesherrl.  Dispensation  v.  d.  Amortisationsgesetzen.

darin  seinen  Grund  hat,  daß,  wie  erwähnt,  über  die
landesherrliche  Dibpensation  lediglich  die  Verordnung
  von  1701  entscheidet,  welche  bereits  im
2.  Theile  der  Annot.  kommentirt  wurde.

Ferner  begründet  die  VO.  v.  1764  bezüglich
der  passiven  Testabilität  einer  wmanus  mortuas
für  den  Mehrbetrag  von  2000  fl.  eine  relative
Inkapazität  (incapax  secundum  quid  im  Geensatze
  zu  simpliciter  nach  den  Annot.  z.  b.  LR.
*5  III  Kap.  3  §F.  11  Note  4  und  §.  13  lit.  a),
und  gemäß  der  Bestimmung  des  LR.  Th.  III  Kap.  3
§.  12  muß  (unter  Einschaltung  der  Worte:  „und
des  Testators  Tod“  nach  den  Worten:  „zur  Zeit
der  Verfertigung  des  Testaments“  zufolge  der  Annotat.
  hiezu  lit.  b)  die  Kapazität  (passive  Testabilität
  1)  in  den  drei  Zeitpunkten  der  Testamentifaktion,
des  Todes  des  Erblassers  und  des  Erbschaftsantrittes
vorhanden  sein,  wonach  hier  sowohl  zur  Zeit  der
Testamentifaktion  als  des  Todes  des  Erblassers  Inkapazität
  auf  Seite  des  Klosters  als  Erben  sec.
duid.  vorgelegen  wäre.

Wenn  weiter  Freiherr  von  Kreittmayr  in
den  Annot.  z.  b.  LR.  Th.  II  Kap.  2  F.  4
Nr.  11  bei  Erläuterung  der  VO.  v.  1701  davon
  spricht,  daß  eine  nach  des  Erblassers  Tod  erfolgte
  landesherrliche  Dispensation  nur  dann  Wirksamkeit
  haben  könne,  wenn  sie  „im  Einverständnisse“
  mit  den  Erben  erfolgt  sei,  und  er  hier  eines
in  diesem  Sinne  entschiedenen  Falles  erwähnt,  so  ist

1)  Im  römischen  Rechte  bestand  zwischen  dem  „loslamenii
  faclionem  cum  teslalore  habere“  (s.  g.  passive
Testamentifaktion)  und  der  capacilas  (jus  capiendi)
ein  wesentlicher  Unterschled.  Davon  handelt  ausführlich
  Mühlenbruch  im  §.  1437  von  Glück's
Kommentar  Bd.  XXXIX.  Aber  Kreittmayr  hat
diesen  Unterschied  nicht  gekannt.  S.