Zur Lehre von der Supplirung der Einreden. 133
das benelicium ordinis — anspricht, der
Richter die Ercept. divisioois nicht suppliren
darf.
Aus dieser Beschränkung, (welche dem Prinzip
der Verhandlungsmarime entnommen ist, und auf
den Grundsatz beruht, daß Privatrechte dem Verzichte
unterliegen), und aus dem ganzen Inhalte
jener Gesetzesstelle, insbesondere aus den Worten
im Eingang:
„die vom Beklagten unterlassenen Erxceptionen
2c.“
geht hervor, daß dieses richterliche Amt überhaupt
da nur geübt werden darf, wo der Beklagte geantwortet
— ercipirt — hat. Hiermit stimmt
das gesetzlich bestehende Contumacialverfahren
überein, wornach der Beklagte, welcher gar nicht
antwortet, mit seinen Einreden, sonach auch mit
jener der Verjährung ausgeschlossen wird.
Nur dann, wenn der Beklagte überhaupt geantwortet,
und von dem Anspruche gänzlich befreit
seyn will, darf diese Einrede der Präfkription,
ist sie auch nicht speziell vorgebracht, —
wenn sie in den Akten vollkommen begründet,
und weil sie dem Petitum entspricht,
vom Richteramte ergänzt werden.
Anmerkng. I. c.
Hiemit stimmt auch die GO. im Cap. 1V,
# 17 überein, — wenn sie die Fälle aufzählt,
in welchen die Klage ohne Einleitung des
Verfahrens abgewiesen werden soll; diese Fälle
find
1) wenn das Petitum der Erzählung nicht entspricht,