Metadata : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

Zur  Lehre  von  der  Supplirung  der  Einreden.  133

das  benelicium  ordinis  —  anspricht,  der
Richter  die  Ercept.  divisioois  nicht  suppliren
darf.

Aus  dieser  Beschränkung,  (welche  dem  Prinzip
der  Verhandlungsmarime  entnommen  ist,  und  auf
den  Grundsatz  beruht,  daß  Privatrechte  dem  Verzichte
  unterliegen),  und  aus  dem  ganzen  Inhalte
jener  Gesetzesstelle,  insbesondere  aus  den  Worten
im  Eingang:

„die  vom  Beklagten  unterlassenen  Erxceptionen

  2c.“
geht  hervor,  daß  dieses  richterliche  Amt  überhaupt
da  nur  geübt  werden  darf,  wo  der  Beklagte  geantwortet
  —  ercipirt  —  hat.  Hiermit  stimmt
das  gesetzlich  bestehende  Contumacialverfahren
überein,  wornach  der  Beklagte,  welcher  gar  nicht
antwortet,  mit  seinen  Einreden,  sonach  auch  mit
jener  der  Verjährung  ausgeschlossen  wird.

Nur  dann,  wenn  der  Beklagte  überhaupt  geantwortet,
  und  von  dem  Anspruche  gänzlich  befreit
  seyn  will,  darf  diese  Einrede  der  Präfkription,
  ist  sie  auch  nicht  speziell  vorgebracht,  —
wenn  sie  in  den  Akten  vollkommen  begründet,

und  weil  sie  dem  Petitum  entspricht,
vom  Richteramte  ergänzt  werden.
Anmerkng.  I.  c.

Hiemit  stimmt  auch  die  GO.  im  Cap.  1V,
#  17  überein,  —  wenn  sie  die  Fälle  aufzählt,
in  welchen  die  Klage  ohne  Einleitung  des
Verfahrens  abgewiesen  werden  soll;  diese  Fälle
find

1)  wenn  das  Petitum  der  Erzählung  nicht  entspricht,