Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Nr.  22.  233

Werden  an  einem  und  demselben  Tage  mehrere  nicht  über  6  oder  nicht  über  4  Stunden
dauernde  auswärtige  Dienstgeschäfte  vorgenommen,  so  ist  für  jedes  Dienstgeschäft  die  Entschädigung
  im  halben  Betrage  zu  verabfolgen.  Die  Gesamtvergütung  darf  jedoch  in  keinem
Falle  für  einen.  Kalendertag  die  festgesetzten  Sätze  von  9,  6  oder  4  —  übersteigen.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  etwa  an  einem  Kalendertage  zwei  oder  mehrere  über  6  oder  über
4  Stunden  dauernde  auswärtige  Geschäfte  vorgenommen  werden  sollten.

Bei  zwei  oder  mehrtägiger  Abwesenheit  wird  für  den  Tag  der  Abreise  und  gegebenenfalls
der  Rückkunft  die  Entschädigung  um  die  Hälfte  abgemindert,  wenn  die  Dienstreise  erst  in
der  zweiten  Hälfte  des  Tages  angetreten  oder  bereits  in  der  ersten  Hälfte  des  Tages  vollendet
  ist.

8  4.
An  Stelle  der  in  §§  1  bis  3  festgesetzten  Entschädigungssätze  (ermäßigten  Tagegelder)
erhalten  Pauschvergütung  für  ihre  auswärtige  Tätigkeit:

a)  die  Vorstände  der  Betriebsinspektionen  München  Ill  und  Nürnberg  III  420.“
jährlich,  .

Ip)dieVorstäudederBaninspektionenMüncheulllmchürnberglv420Mjährlich,

c)dieVorståitdederBetriebs-undderBauinfpektionenMünchenluudNürnbergl
600  jährlich,

(1)  die  Oberverwalter  und  Verwalter  im  Geometerdienste,  die  Obergeometer  und
Geometer  bei  den  Neubauinspektionen  540  jährlich,

C)  die  kassenführenden  Beamten  bei  den  Neubauinspektionen  je  nach  dem  Geschäftsumfange
  und  der  Länge  der  in  Bau  begriffenen  Bahnlinien  360,  420  oder
480  A  jahrlich,  «

f)diebautechuischenBeamtenderKategorienAVmitBlbeidenBau-mtheubauinspektionen240Æjährlich


Dieser  Satz  kann,  wenn  der  Beamte  bei  der  Bauausführung  neuer
Bahnlinien  verwendet  wird,  von  den  Direktionen  auf  360  oder  480  MA
erhöht  werden.  Dies  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  einer  Inspektion  ausnahmsweise
  die  Projektierung  neuer  Bahnlinien  übertragen  wird.

§  5.
1.  Die  in  §§  1  mit  4  aufgeführten  Entschädigungssätze  und  Pauschsummen  bilden

die  Vergütung  für  alle  Mehrauslagen,  die  durch  die  auswärtige  Tätigkeit  im  Sinne  der
vorstehenden  Bestimmungen  erwachsen  sind.