396 Oberstrichterliche Entscheldungen.
zur Annahme einer Solidarschuld auf Seite der Eheleute
N. N. ist im gegenwärtigen Falle nicht zu ersehen,
und es bildet nach gemeinem Recht insbesondere
der Umstand, daß eine Schuld von zwei Eheleuten
gemeinsam contrahirt wurde, keinen Grund für diese
Annahme. Daß aber die Eheleute N. N. sich vertragsmäßig
solidarisch für die fraglichen Darlehen
verpflichtet und hienach ein Correal-Verhältniß eingegangen
hätten, wurde nicht behauptet. Die Eheleute
N. N. sind daher, wenn sie, worüber vom
Beklagten Beweis angeboten wird, gemeinsam die
Darlehen aufgenommen haben, hiedurch dem Gläubiger
nur pro rata verpflichtet. Auf den Fall getheilter
Verbindlichkeit können aber die für solidarische Verbindlichkeiten
überhaupt und insbesondere für Correal=Obligationen
geltenden gesetzlichen Bestimmungen
keine Anwendung finden. Wenn der Beklagte Darlehensschulden,
welche von ihm und seiner Ehefrau
gemeinschaftlich mit getheilter Haftung contrahirt
wurden, im vollen Betrage bezahlt hat, so ist hiedurch
seine Ebefrau von ihrer Verpflichtung zur
Zahlung der Hälfte dieser Schulden liberirt worden.
Durch die Befreiung seiner Ehefrau von ihrer Obligation
hat der Beklagte die Geschäfte seiner Ehefrau
auf vorthellhafte Weise geführt und ist daher nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die negotiorum
gestio berechtigt, von seiner Ehefrau, nun aus dem
Rücklasse derselben, die Erstattung der ihm hiedurch
entstandenen Auslagen zu beanspruchen. Vergl.
Seuffert, Pand. IV. Aufl. S. 346. — Urtheil
vom 15. Okt. 1887; Reg.-Nr. I. 35/87.
II. Eivilprozeß.
Entscheidende Bedeutung des Vorbringens
bei der mündlichen Verhandlung. Erhebung
neuer Ansprüche in der Berufungsinstanz.