Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

396  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

zur  Annahme  einer  Solidarschuld  auf  Seite  der  Eheleute
  N.  N.  ist  im  gegenwärtigen  Falle  nicht  zu  ersehen,
  und  es  bildet  nach  gemeinem  Recht  insbesondere
der  Umstand,  daß  eine  Schuld  von  zwei  Eheleuten
gemeinsam  contrahirt  wurde,  keinen  Grund  für  diese
Annahme.  Daß  aber  die  Eheleute  N.  N.  sich  vertragsmäßig
  solidarisch  für  die  fraglichen  Darlehen
verpflichtet  und  hienach  ein  Correal-Verhältniß  eingegangen
  hätten,  wurde  nicht  behauptet.  Die  Eheleute
  N.  N.  sind  daher,  wenn  sie,  worüber  vom
Beklagten  Beweis  angeboten  wird,  gemeinsam  die
Darlehen  aufgenommen  haben,  hiedurch  dem  Gläubiger
nur  pro  rata  verpflichtet.  Auf  den  Fall  getheilter
Verbindlichkeit  können  aber  die  für  solidarische  Verbindlichkeiten
  überhaupt  und  insbesondere  für  Correal=Obligationen
  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
keine  Anwendung  finden.  Wenn  der  Beklagte  Darlehensschulden,
  welche  von  ihm  und  seiner  Ehefrau
gemeinschaftlich  mit  getheilter  Haftung  contrahirt
wurden,  im  vollen  Betrage  bezahlt  hat,  so  ist  hiedurch
  seine  Ebefrau  von  ihrer  Verpflichtung  zur
Zahlung  der  Hälfte  dieser  Schulden  liberirt  worden.
Durch  die  Befreiung  seiner  Ehefrau  von  ihrer  Obligation
  hat  der  Beklagte  die  Geschäfte  seiner  Ehefrau
auf  vorthellhafte  Weise  geführt  und  ist  daher  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  negotiorum
gestio  berechtigt,  von  seiner  Ehefrau,  nun  aus  dem
Rücklasse  derselben,  die  Erstattung  der  ihm  hiedurch
entstandenen  Auslagen  zu  beanspruchen.  Vergl.
Seuffert,  Pand.  IV.  Aufl.  S.  346.  —  Urtheil
vom  15.  Okt.  1887;  Reg.-Nr.  I.  35/87.

II.  Eivilprozeß.

Entscheidende  Bedeutung  des  Vorbringens
bei  der  mündlichen  Verhandlung.  Erhebung
neuer  Ansprüche  in  der  Berufungsinstanz.