220 Einige hypothekenrechtliche Fragen.
weiteren Vorlage an das Hypothekenamt zurückzuleiten
haben.
Hypothekenbeamte, welche obige Mahnung außer
Acht lassen, werden sich mit Rücksicht auf § 95
Ziff. 3 und § 105 des Hypothekengesetzes, Art. 15
Ziff. 4 des Notariatsgesetzes, dann die bereits oben
allegirten Instruktionen und Entschließungen, der
größten Verantwortung aussetzen. Insbesondere werden
sie es aber dann, wenn die im oberstrichterlichen
Präjudize vom 23. April 1866 — (J.-M.-Bl.
S. 102 u. ff.) — aufgestellte Ansicht über die Bedeutung
des hypothekenamtlichen Tagebuchs als
gleichzeitigen Anmeldeprotokolles bei disziplinären
oder prozeßgerichtlichen Vorgehen gegen sie zur
Grundlage genommen wird.
Die weitere Frage, ob und wamn die Zurücknahme
einer Urkunde in Betracht kommt, beantwortet
sich nach obigem von selbst. War die Zurücknahme
in der Befugniß des Notars gelegen und
schriftlich erklärt, dann ist die Sache jedenfalls erledigt
und die Erledigung ist auch in Spalte VII,
nicht in Spalte X des Tagebuchs vorzumerken.
Beruhte die Zurücknahme auf einer blos mündlichen
Besprechung, dann ist niemals eine Erledigung vorhanden,
sondern eine Pflichtverletzung sowohl auf
Seiten des Notars als des Hypothekenbeamten,
selbst wenn die Zurücknahme nur zum Zwecke sofortiger
Ergänzung geschah. Der Hypothekenbeamte,
welcher den Besitz der Urkunde aufgibt, ohne eigene
Kognition zu üben, bleibt für die Folgen im vollstem
Maße verantwortlich. Erklärt sich daher ein Notar,
sei es freiwillig oder auch erst auf richterliche Anregung,
bereit, eine Vorlage zum Zwecke der Ergänzung
zurückzunehmen, so kann der Hypothekenbeamte
diesem Ansinnen zwar stattgeben, er muß
aber alsdann die Zurücknahme als mit seinem Willen
geschehen, sowie deren Zweck in der oben bereits