Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

c)  Werden  aber  mit  einem  Perpendikel  mehrere  Punkte  aufgemessen,  so  sind  die
Maaßzahlen  in  der  Maaßrichtung  zu  schreiben  und  ist  das  Schlußmaaß  des
Perpendikels,  gleich  dem  Endmaaß  einer  Linie,  doppelt  zu  unterstreichen.

d)  Den  Maaßen,  welche  in  Absicht  bei  der  Kartirung  vorzunehmender  Konstruktionen
  von  Kurven  (Kreisbögen  2c.)  gemessen  sind,  ist  zur  Beachtung  dieses
Umstandes  ein  k  beizufügen.

e)  Maaßzahlen,  welche  nicht  ganz  verlässig  und  zum  Kartiren  nicht  unbedingt
nöthig  sind,  werden  in  eckige  Klammern  eingeschlossen.

)  Bei  wiederholter  Messung  einer  Linie  sind  beide  Maaße  untereinander  zu
schreiben  und  durch  eine  Klammer  zu  verbinden.

8)  Eingetragene  und  zu  Aenderungen  führende  Nachmessungszahlen  (vergl.  §  52
Ziffer  2  und  4)  sind  zum  Unterschiede  von  Revisionsänderungen  (vergl.  §  69
Ziffer  4)  mit  einem  kleinen  rothen  Kreise  zu  umgeben.  Dabei  ist  das  in
Wegfall  Kommende  dergestalt  roth  zu  durchstreichen,  daß  dasselbe  noch  erkennbar,
insbesondere  alle  Zahlen  noch  deutlich  lesbar  bleiben.

h)  Die  Haus=  oder  Besitz-Nummern  und  der  zugehörige  Wohnort  (vergl.  §  34
Ziffer  2),  dann  Vor=  und  Zuname  der  Grundbesitzer,  ferner  etwaige  besondere
Grundstücksbenennungen  sind  mit  arabischen  Ziffern  bezw.  mit  deutscher  Schrift
und  zwar  in  die  betreffenden  Grundstücke  selbst  einzutragen.

Reicht  der  Raum  hiezu  nicht  aus,  so  ist  die  Eintragung  auf  dem  Rande
des  Handrißblattes  unter  Hinweisung  auf  die  bezüglichen  Grundstücke  zu  bewirken.


Ausnahmsweise  Führung  von  Feldbüchern.

8  43.

1.  Wenn  Witterungs=  oder  sonstige  Verhältnisse  die  Handrißführung  unthunlich  erscheinen
  lassen,  ist  es  —  beschränkt  auf  die  dringendsten  Fälle  und  jedenfalls  blos  in  geringer
  Ausdehnung  —  gestattet,  die  Messungsergebnisse  in  ein  sogenanntes  Feldbuch  einzutragen.


2.  Zu  dem  Feldbuche  ist  festes  Konoeptpopier  und  zwar  immer  nur  auf  einer  Seite
des  Blattes  zu  benützen.  Die  Feldbücher  sind  in  der  ganzen  Größe  des  Papieres  zu  heften.

3.  Wenn  es  die  Witterungsverhältnisse  erfordern,  können  alle  Einträge  im  Feldbuche
mit  hartem  Blei  statt  mit  Tinte  vollzogen  werden.  Das  Ueberschreiben  der  Bleiziffern  2c.
mit  Tinte  ist  untersagt.

4.  Der  Ulebertrag  der  Ergebnisse  aus  dem  Feldbuche  in  den  Handriß  hat  der  Messung
—  namentlich  dann,  wenn  die  Einträge  mit  Blei  geschehen  sind  —  thunlichst  auf  dem