Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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2) an den Kosten für die Bahnverwaltung, sowie an den Steuern, Kom- 
munalabgaben und öffentlichen Lasten nach Maßgabe der wirklichen 
Ausgaben innerhalb ihres Bereichs 
3) an den Kosten der Transportverwaltung, und zwar: 
a) an den Kosten für Unterhaltung, Ergänzung und durch den Ver- 
schleiß bedingte Erneuerung der Lokomotiven 
nach Verhältniß der von den Lokomotiven auf jeder Strecke 
zurückgelegten Lokomotiv-Achsmeilen, · 
b) an den Kosten für Untethaltung, Ergänzung und durch den Ver- 
schleiß bedingte Erneuerung der Wagen 
nach Verhältniß der von den Wagen auf jeder Strecke zurück- 
gelegten Wagen-Achsmeilen, 
e) an den übrigen Transportverwaltungs-Kosten, exkl. der Kosten für 
Benutzung fremden Transportmaterials,  
nach Verhältniß der zusammen zu rechnenden, auf jeder Bahn- 
strecke durchlaufenen Lokomotiv-Achsmeilen und Wagen-Achs- 
meilen.  
Als vereinbart gilt, daß in jedem Betriebsjahre 
auf je 60,000 Lokomotiv-Meilen 
die Beschaffung einer Lokomotive, 
auf je 80,000 Personenwagen-Meilen 
die Beschaffung eines Personenwagens, 
auf je 40,000 Gepäck- und Güterwagen-Meilen 
die Beschaffung eines Gepäck- resp. Güterwagens 
als durch den Verschleiß bedingte Erneuerung (3 a. und b.) zu erfolgen hat. 
II. Da die Wilhelm-Luxemburg. Bahnen eigenes Betriebsmaterial nicht 
besitzen, von der deutschen Eisenbahnverwalung mit einem solchen vielmehr 
 
auszurüsten sind, so ist die Generaldirektion der 
senbahnen berechtigt, für die 
Benutzung ihres Betriebsmaterials alljährlich eine Entschädigungssumme unter 
die Betriebsausgaben für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen   nach folgenden Grund- 
sätzen aufzunehmen: 
a) Von dem gesammten Geldbetrage, welcher für die Beschaffung (nicht 
auch Erneuerung oder Ergänzung) deren Kosten ohnehin zu den lau- 
fenden Betriebsausgaben zählen) der Betriebsmittel für die ihr unter- 
stellten Bahnen wirklich verausgabt worden ist, werden, und zwar von 
den bei dem Beginn der Betriebsverwaltung vorhandenen, von diesem 
Tage ab, von den später beschafften von dem Tage der Inbetriebnahme 
deaselbem ab, resp. von den überjährigen am Schlusse des Jahres vor- 
handen gewesenen für das ganze betreffende Betriebsjahr, 5 Prozent 
Zinsen berechnet und deren Summe 
bei den Lokomotiven nebst Tendern 
nach Verhältniß der Lokomotiv-Achsmeilen,
	        
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