Vorwort.
In forstlichen Kreisen, die mit dem Vollzuge der beiden
Forstgesetze betraut sind, hat man es wiederholt als unangenehme
Lücke empfunden, daß die verschiedenen Kommentere
der Forstgesetze entsprechend ihrem Zwecke sich von
vorneherein darauf beschränken mußten, zu jeder Gesetzesstelle
hauptsächlich die einschlägige oberstrichterliche Judikatur
heranzuziehen, ohne das innere Wesen der allgemeinen
Materien, wie Teilnahme, Versuch u.s. w. näher zu beleuchten.
Sollen aber diese Begriffe, die den eigentlichen Kern
jedes Strafrechtes bilden, richtig erkannt werden, so ist es
unumgänglich erforderlich, daß die betreffenden forststrafgesetzlichen
Bestimmungen in eine Parallele gesetzt werden
gu jenen des allgemeinen Strafrechtes, dem sie ja entstammen;
nicht minder muß der historischen Entwicklung der allgemeinen
Materien im Forststrafrechte an der Hand der Ständeverhandlungen
die gebührende Beachtung zu Teil werden.
Nur so wird sich hinter dem toten Buchstaben des
Gesetzes der belebende Geist erkennen lassen.
Dies aber ist im Interesse einer richtigen Gesetzesanwendung
nötig, nicht nur für den Forstrügerichter, sondern
in Sonderheit auch für den als öffentlichen Ankläger fungierenden
Forstmann, der ja mit der Behandlung der Forstrüge-Anzeigen
in erster Linie sich zu befassen hat.
‘ Diese Gedanken haben mich veranlaßt, vorwürfige
Arbeit, die als Dissertation bei der rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät an der Universität in Würzburg gedient
hat, weiteren Kreisen zugänglich zu machen; möge
diese Abhandlung insonderheit den bayerischen Forstbeamten
bei Lösung jener ungezählten Rechtsfragen, die sich im
Forststrafrechte aufrollen, ein glücklicher Ratgeber sein.
Der Verfasser.
Schliersee, im Mai 1908.