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So lange die Subvention nicht völlig erstattet ist, verzichtet die deutsche
Regierung auf jede Theilnahme an dem aus dem Unternehmen sich ergebenden
Reingewinn.
Man ist jedoch dahin übereingekommen, daß, wenn in irgend einem Be-
triebsjahre die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der in diesem
Paragraphen sub a. und b. bezeichneten Posten, nicht hinreichen, seitens der
deutschen Eisenbahnverwaltung vielmehr Zuschüsse haben geleistet werden müssen,
diese sich auf das nächste Jahr resp. die nächsten Jahre übertragen und Zahlun-
gen auf die Subventionssumme an die Großherzoglich luxemburgische Regierung
überhaupt erst zu erfolgen haben beziehungsweise wieder aufzunehmen sind, wenn
die deutsche Regierung wegen der früheren Ausfälle resp. Zuschüsse vollständig
gedeckt ist.
Sobald die durch die Königlich Großherzoglich luxemburgische Regierung
dem Unternehmen gewährte Subvention von 8 Millionen Franks derselben voll-
ständig zurückgewährt ist, wird der nach der Zahlung der Pacht an die Wilhelm-
Luxemburg-Gesellschaft (sub a.) und des Amortisationsbetrages (sub b.) verblei-
bende Rest des Nettoertrages zur Hälfte an Luxemburg überwiesen, während die
andere Hälfte der deutschen Verwaltung verbleibt.
§. 13.
Die Königlich Großherzoglich luxemburgische Regierung übernimmt durch
den gegenwärtigen Vertrag keinerlei Garantie gegenüber der Wilhelm-Luxemburg-
Gesellschaft, dem belgischen Staate oder der belgischen Groß-Luxemburg-Gesellschaft,
resp. den bei den abgeschlossenen Traktionsverträgen betheiligten Parteien.
Die Kaiserlich deutsche Regierung wird die Königlich Großherzoglich luxem-
burgische Regierung gegen Ansprüche vertreten, welche von der Wilhelm-Luxem-
burg-Gesellschaft in Folge des vorliegenden Vertrages auf Grund des Cahier
des charges vom 9. November 1855 gegen die Königlich Großherzoglich luxem-
burgische Regierung etwa erhoben werden möchten.
Die letztere wird von der Erhebung solcher Ansprüche der Kaiserlich deut-
schen Regierung unverzüglich Mittheilung machen.
§. 14.
Beide vertragschließende Regierungen werden von dem ihnen zustehenden
Rechte zur Kündigung des Vertrages vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Lollvereins, keinen Gebrauch machen, so
lange die im §. 1 bezeichneten Bahnstrecken von der Kaiserlichen Generaldirektion
der Eisenbahnen in Straßburg oder von einer anderen, an deren Stelle getretenen
Reichsbehörde verwaltet und betrieben werden.
§. 15.
Die vertragenden Theile werden sich über eine Erneuerung der von der
deutschen Regierung zum 1. Juli 1872 gekündigten und mit diesem Tage außer
Kraft tretenden Post- und Telegraphenverträge, unter Berücksichtigung der bestehenden
Verhältnisse und der in Deutschland eingetretenen Veränderungen verständigen.
Reichs-Gesetzbl. 1872. 48