384 Li#teratur.
Grund für die Anfechtung einer Entscheidung dann erblickt,
wenn das thatsächliche Vorbringen der Partei
selbst zur Ausübung des Fragerechts die Handhabe bot
(RE. Bd. 8 S. 371; Seuffert, Arch. Bd. 48 Nr. 138
und 212). Die Bedeutung aber kann dem 8 130 CPO.
nicht unterstellt werden, daß dem Richter das Recht eingeräumt
werden wollte, die thatsächliche Substanzirung
zu suppliren, welche den Parteien vorzubringen obliegt,
die Vorschützung thatsächlich nicht berührter Einreden zu
veranlassen oder Belehrungen über die rechtliche Tragweite
abgegebener Erklärungen zu ertheilen (RGE. Bd. 7
S. 368; Seuffert, Archiv Bd. 38 Nr. 343). Urtheil
vom 17. April 1896; Reg.-Nr. 1 184/957).
*) Den gleichen Standpunct nahm der Gerichtshof ein mit
Urtheil vom 12. Mai 1896 Nr. I 35/96. In diesem ist insbesondere
wörtlich bemerkt: „Das Fragerecht hat sich grundsätßlich
in den Grenzen der Verhandlungsmaxime zu halten, darf also
nicht dazu benützt werden, die sachliche Modisicatlon des thätsachlichen
Partelvorbringens herbelzufũhren. *
Literatur.
Von dem Commentar zur Bayerischen Gemeindeordnung
fũr die Landestheile r. d. Rh., von Dr. Gustav v. Kahr, Präsidenten
des kgl. Verwaltungsgerichtshofs (Verlag von C. H. Beck
in München), ist nunmehr durch die jüngst erfolgte Ausgabe der
dritten (Doppel.) Abtheilung der erste Band mit 1000 Seiten,
reichend bis zum Art. 153, vollendet. Wir haben schon wiederholt
des Werkes als eines ganz ausgezeichneten gedacht. Dleses Urthell
wlederholen wir kurz und bündig auch heute. Das Buch ist elne
der trefflichsten Erscheinungen in der ganzen verwaltungsrechtlichen
Li#teratur Bayerns. Stdgr.
Redacteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Berlag: Falm & Ensle (Carl Enlte) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Unlv.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.