Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

384  Li#teratur.

Grund  für  die  Anfechtung  einer  Entscheidung  dann  erblickt,
  wenn  das  thatsächliche  Vorbringen  der  Partei
selbst  zur  Ausübung  des  Fragerechts  die  Handhabe  bot
(RE.  Bd.  8  S.  371;  Seuffert,  Arch.  Bd.  48  Nr.  138
und  212).  Die  Bedeutung  aber  kann  dem  8  130  CPO.
nicht  unterstellt  werden,  daß  dem  Richter  das  Recht  eingeräumt
  werden  wollte,  die  thatsächliche  Substanzirung
zu  suppliren,  welche  den  Parteien  vorzubringen  obliegt,
die  Vorschützung  thatsächlich  nicht  berührter  Einreden  zu
veranlassen  oder  Belehrungen  über  die  rechtliche  Tragweite
  abgegebener  Erklärungen  zu  ertheilen  (RGE.  Bd.  7
S.  368;  Seuffert,  Archiv  Bd.  38  Nr.  343).  Urtheil
vom  17.  April  1896;  Reg.-Nr.  1  184/957).

*)  Den  gleichen  Standpunct  nahm  der  Gerichtshof  ein  mit
Urtheil  vom  12.  Mai  1896  Nr.  I  35/96.  In  diesem  ist  insbesondere
  wörtlich  bemerkt:  „Das  Fragerecht  hat  sich  grundsätßlich
in  den  Grenzen  der  Verhandlungsmaxime  zu  halten,  darf  also
nicht  dazu  benützt  werden,  die  sachliche  Modisicatlon  des  thätsachlichen
  Partelvorbringens  herbelzufũhren.  *

Literatur.

Von  dem  Commentar  zur  Bayerischen  Gemeindeordnung
fũr  die  Landestheile  r.  d.  Rh.,  von  Dr.  Gustav  v.  Kahr,  Präsidenten
  des  kgl.  Verwaltungsgerichtshofs  (Verlag  von  C.  H.  Beck
in  München),  ist  nunmehr  durch  die  jüngst  erfolgte  Ausgabe  der
dritten  (Doppel.)  Abtheilung  der  erste  Band  mit  1000  Seiten,
reichend  bis  zum  Art.  153,  vollendet.  Wir  haben  schon  wiederholt
des  Werkes  als  eines  ganz  ausgezeichneten  gedacht.  Dleses  Urthell
wlederholen  wir  kurz  und  bündig  auch  heute.  Das  Buch  ist  elne
der  trefflichsten  Erscheinungen  in  der  ganzen  verwaltungsrechtlichen
Li#teratur  Bayerns.  Stdgr.

Redacteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Berlag:  Falm  &  Ensle  (Carl  Enlte)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.