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der entsprechenden Vergütung für die weitere freie Zurückbeförderung (§. 65) bis
zum Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat.
Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner Nationalität
einem deutschen Schiffe gleichgeachtet.
§. 67.
In den Fällen der §§. 36, 51, 56, 58, 59 und 63 wird die verdiente
Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die
ganze Reise bedungen ist mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Ver-
hältnis der geleisteten Dienste, sowie des etwa zurückgelegten Theils der Reise
bestimmt. Zur Ermittelung der in den §§. 59 und 60 erwähnten Heuer für
einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der
Ladungs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs
in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate berechnet.
§. 68.
Der Rheder haftet für die Forderungen des Schiffers und der zur Schiffs-
mannschaft gebörigen Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen nicht nur
mit Schiff und Fracht, sondern persönlich.
Diese Bestimmung tritt an die Stelle des Artikels 453 des allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs.
§. 69
Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Theil an der Fracht oder
am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen.
§. 70.
In den Fällen der §§. 59 und 61 sind den europäischen Häfen die nicht
europäischen Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres
gleichzustellen.
§. 71.
Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung
des Seemannsamtes zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurücklassung eine
Hülfsbedürftigkeit des Schiffsmannes zu besorgen ist, so kann die Ertheilung der
Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der Schiffer gegen den
Eintritt der Hülfsbedürftigkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicher-
stellung leiset
Die Bestimmungen des §. 103 werden hierdurch nicht berührt.
Vierter Abschnitt.
Disziplinar-Bestimmungen.
§. 72.
Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen.
Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit dessen
Beendigung.