196 Rechtsprechung.
gegen braucht der Beginn des Rechts nicht nothwendig auch mit dem
Beginne der Frist zusammen zu fallen. Das befristete Recht kann schon
vorher erwachsen sein, so daß der Anfangspunkt der Frist in solchem Falle
nur die Bedeutung hat, den Endpunkt der Frist zu bestimmen. Es kommt
daher auf die besondere Sachlage an, ob auch die Ausübung des Rechts
nur nach Beginn der festgesetzten Frist oder schon vorher zulässig ist.
Diese aus der rechtlichen Natur der befristeten Rechte sich ergebende Folge
trifft in gleicher Weise auch bei den prozeßrechtlichen Fristen zu, und
entspricht dem auch die Bestimmung der CPO. bezüglich der Berufungsund
Revisionsfrist in den §§ 477 und 514 dahin, daß die Einlegung
dieser Rechtsmittel vor der Zustellung des Urtheils wirkungslos ist. Indem
diese besondere Bestimmung für erforderlich erachtet wurde, ist zugleich
zum Ausdrucke gebracht, daß in Ermangelung einer solchen bei anderen
Rechtsbehelfen, wie dem Einspruch und der sofortigen Beschwerde, für
welche die gegebene Nothfrist ebenfalls mit der Zustellung der Entscheidung
beginnt (§8 304, 540 CPO.), die Einlegung des Einspruchs oder der
sofortigen Beschwerde vor der Zustellung der Entscheidung, also vor dem
Beginne der Frist, nicht wirkungslos ist (Urtheile des RG. vom 25. Januar
1881, vom 17. Jannar 1883 und 1. Februar 1892, Entsch. Bd. 3 S. 408,
Bd. 9 S. 429, Bd. 29 S. 340). Hienach kommt für die Anwendbarkeit
des § 190 CPO. im vorliegenden Falle nur in Frage, ob die in 8 809
Abs. 3 a. a. O. vorgeschriebene Zustellung des Arrestbefehls vom 9. Juli
1895 bereits an diesem Tage bei Ueberreichung des Gesuchs um öffentliche
Zustellung zulässig war. Nach dieser Richtung kann aber ein Zweifel
nicht obwalten, da nicht verkündete Beschlüsse den Parteien zuzustellen sind
(§ 294 Abs. 3 CPO.) und zwar, sofern es sich um die Zustellung
des Arrestbefehls an den Schuldner handelt, gemäß § 802 Abs. 2 a. a. O.
auf Veranlassung des Arrestgläubigers. Der Umstand, daß in Folge der
gesetzlichen Vermuthung aus § 190 CPO. die Wirkungen der Zustellung
bereits am 9. Juli 1895 eingetreten sind, während die Vollziehung des
Arrestbefehls durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner
L. erst am 13. Juli erfolgt ist, so daß bei einer wirklichen
Zustellung des Arrestbefehls am 9. Juli 1895 die in § 809
Abs. 3 bestimmte Zustellungsfrist, deren Entstehung durch die vorherige
Vollziehung desselben bedingt ist, überhaupt nicht erwachsen wäre, ist
ohne Bedeutung, da andererseits die Vollziehung vor der Zustellung (§ 189
Abs. 2 a. a. O.) bewirkt, also die Frist aus § 809 Abs. 3 a. a. O.
in Lauf gesetzt wurde. Die Wahrung dieser Frist in Folge der vorgedachten
Rechtsvermuthung kann aber nicht dadurch beeinträchtigt werden,
daß die Wirkungen der Zustellung noch in die Zeit vor den Beginn der
Frist verlegt werden. Die von der Revision vertretene Auffassung müßte