Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

196  Rechtsprechung.

gegen  braucht  der  Beginn  des  Rechts  nicht  nothwendig  auch  mit  dem
Beginne  der  Frist  zusammen  zu  fallen.  Das  befristete  Recht  kann  schon
vorher  erwachsen  sein,  so  daß  der  Anfangspunkt  der  Frist  in  solchem  Falle
nur  die  Bedeutung  hat,  den  Endpunkt  der  Frist  zu  bestimmen.  Es  kommt
daher  auf  die  besondere  Sachlage  an,  ob  auch  die  Ausübung  des  Rechts
nur  nach  Beginn  der  festgesetzten  Frist  oder  schon  vorher  zulässig  ist.
Diese  aus  der  rechtlichen  Natur  der  befristeten  Rechte  sich  ergebende  Folge
trifft  in  gleicher  Weise  auch  bei  den  prozeßrechtlichen  Fristen  zu,  und
entspricht  dem  auch  die  Bestimmung  der  CPO.  bezüglich  der  Berufungsund
  Revisionsfrist  in  den  §§  477  und  514  dahin,  daß  die  Einlegung
dieser  Rechtsmittel  vor  der  Zustellung  des  Urtheils  wirkungslos  ist.  Indem
  diese  besondere  Bestimmung  für  erforderlich  erachtet  wurde,  ist  zugleich
zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  in  Ermangelung  einer  solchen  bei  anderen
Rechtsbehelfen,  wie  dem  Einspruch  und  der  sofortigen  Beschwerde,  für
welche  die  gegebene  Nothfrist  ebenfalls  mit  der  Zustellung  der  Entscheidung
beginnt  (§8  304,  540  CPO.),  die  Einlegung  des  Einspruchs  oder  der
sofortigen  Beschwerde  vor  der  Zustellung  der  Entscheidung,  also  vor  dem
Beginne  der  Frist,  nicht  wirkungslos  ist  (Urtheile  des  RG.  vom  25.  Januar
1881,  vom  17.  Jannar  1883  und  1.  Februar  1892,  Entsch.  Bd.  3  S.  408,
Bd.  9  S.  429,  Bd.  29  S.  340).  Hienach  kommt  für  die  Anwendbarkeit
des  §  190  CPO.  im  vorliegenden  Falle  nur  in  Frage,  ob  die  in  8  809
Abs.  3  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Zustellung  des  Arrestbefehls  vom  9.  Juli
1895  bereits  an  diesem  Tage  bei  Ueberreichung  des  Gesuchs  um  öffentliche
Zustellung  zulässig  war.  Nach  dieser  Richtung  kann  aber  ein  Zweifel
nicht  obwalten,  da  nicht  verkündete  Beschlüsse  den  Parteien  zuzustellen  sind
(§  294  Abs.  3  CPO.)  und  zwar,  sofern  es  sich  um  die  Zustellung
des  Arrestbefehls  an  den  Schuldner  handelt,  gemäß  §  802  Abs.  2  a.  a.  O.
auf  Veranlassung  des  Arrestgläubigers.  Der  Umstand,  daß  in  Folge  der
gesetzlichen  Vermuthung  aus  §  190  CPO.  die  Wirkungen  der  Zustellung
bereits  am  9.  Juli  1895  eingetreten  sind,  während  die  Vollziehung  des
Arrestbefehls  durch  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den  Drittschuldner
  L.  erst  am  13.  Juli  erfolgt  ist,  so  daß  bei  einer  wirklichen
  Zustellung  des  Arrestbefehls  am  9.  Juli  1895  die  in  §  809
Abs.  3  bestimmte  Zustellungsfrist,  deren  Entstehung  durch  die  vorherige
Vollziehung  desselben  bedingt  ist,  überhaupt  nicht  erwachsen  wäre,  ist
ohne  Bedeutung,  da  andererseits  die  Vollziehung  vor  der  Zustellung  (§  189
Abs.  2  a.  a.  O.)  bewirkt,  also  die  Frist  aus  §  809  Abs.  3  a.  a.  O.
in  Lauf  gesetzt  wurde.  Die  Wahrung  dieser  Frist  in  Folge  der  vorgedachten
  Rechtsvermuthung  kann  aber  nicht  dadurch  beeinträchtigt  werden,
daß  die  Wirkungen  der  Zustellung  noch  in  die  Zeit  vor  den  Beginn  der
Frist  verlegt  werden.  Die  von  der  Revision  vertretene  Auffassung  müßte