Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr.  8238.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  September  1874.,  betreffend  die  Ausführung  der
durch  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1874.  zur  Ausführung  für  Rechnung  des
Staates  genehmigten  Eisenbahnen.

A#  den  Bericht  vom  16.  Juli  d.  J.  will  Ich  für  die  im  8.  1.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  d.  J.  (Gesetz.=  Samml.  S.  256.))  betreffend  die  Aufnahme  einer
Anleihe  in  Höhe  von  50,600,000  Thalern  zur  Erweiterung  des  Staats-Eisenbahnnetzes,
  bezeichneten  Bahnen  das  Expropriationsrecht,  sowie  das  Recht  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke  nach  Maßgabe  der  in  den  betreffenden
  Landestheilen  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  bewilligen  und  zugleich
enehmigen,  daß  die  Ausführung  der  fraglichen  Bahnen  und  zwar:  1)  von
msterburg  über  Darkehmen,  Goldap  und  Oletzko  nach  Prostken  zum  Anschluß
an  die  Russische  Bahn  von  Bialystock  nach  Grajewo,  2)  von  Jablonowo  über
Graudenz  nach  Laskowitz  und  3)  von  einem  Punkte  an  der  Stargard-Posener
Bahn  zwischen  Rokietnice  und  Posen  über  Schneidemühl  nach  Belgard,  Rügenwaldermünde
  und  Stolpmünde  der  Direktion  der  Ostbahn  in  Bromberg,  4)  von
Dittersbach  über  Neurode  nach  Guaß  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahn  in  Berlin,  5)  von  Kassel  über  Hela  nach  Waldkappel  zum  Anschluß
an  die  Bahn  von  Berlin  nach  Wegar  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  a.  M.,
6)  von  Dortmund  nach  Oberhausen  resp.  Sterkrade  nebst  Zechenzweigbahnen
der  Direktion  der  Westphälischen  Eisenbahn  in  Münster  übertragen  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin  den  8.  September  1874.

Wilhelm.
Achenbach

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Gr.  8238.)  Be-