Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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absichtigt  wird,  um  angemessene  Nachahmungen  oder  Bearbeitungen  dramatischer  Werke,
je  für  die  Bühne  in  Preußen  oder  in  England,  zu  verhindern,  sondern  daß  er  lediglich
unrechtmäßigen  Uebersehungen  vorbengen  foll.

Die  Frage,  ob  ein  Werk  Nachahmung  oder  Nachdruck  ist,  soll  in  allen  Fällen  von
den  Gerichtsbösen  der  bezüglichen  Staaten,  in  Gemähheit  der  in  jedem  derselben  geltenden
  Gesepe,  entschieden  werden.

Artikel  V.

Ungeachtet  der  Bestimmungen  des  Artikel  1  des  Vertrages  vom  13.  Mai  1816  und
des  Artikel  11  des  gegemwärtigen  Zusanvertrages  sollen  aus  Zeitungen  oder  periodischen
Schriften,  welche  in  einem  der  beiden  Staaten  erschelnen,  entlehnte  Arrikel  in  den  Zeitungen
  oder  periodischen  Schriften  des  anderen  Skaates  wieder  abgedruckt  oder  überseun
werden  können,  wenn  nur  die  Quelle,  aus  welcher  solche  Artikel  entnommen  sind,  angeheben
  wird.

Doch  soll  diese  Erlaubniß  nicht  so  gedeutet  werden,  als  ob  sie  in  einem  der  beiden
Staaten  den  Wiederabdruck  oder  die  Uebersetzung  von  Artikeln  aus  Zeitungen  oder  periodischen
  Schriften,  welche  in  dem  anderen  Staate  erscheinen,  gestatieie,  wenn  die  Versalser
  derselben  in  derjenigen  Zeitung  oder  periodischen  Schrift,  in  welcher  solche  Arlikel
erschienen  sind,  auf  eine  in  die  Augen  fallende  Weise  bekannt  gemacht  haben,  daß  sie
deren  Wicdcrabdruck  verbicten.  «

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ung  finden.

Artikel  VI.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  so  schnell  als  möglich  nach  Auswechselung  der
Natisikationen  in  Ausführung  kommen.  In  jedem  Staate  soll  zuvor  von  der  Megierung
desselben  gebübrender  Maßen  der  Tag  bekannt  gemacht  werden,  welcher  für  diese  seine
Ausführung  frütgesetzt  werden  wird,  und  seine  Bestimmungen  sollen  nur  auf  Werke  Anwendung
  sinden,  welche  nach  jenem  Tage  veröffentlicht  werden.

Artikel  VIIT.

Der  gegenwärtige  Jusahrertrag  soll  dieselle  Daner  baben  wie  der  Vertrag  vom  13.
Mai  1846.  Er  soll  ratisizirt  und  die  Ratifikationen  zu  London  so  schnell  als  möglich,
innerhalb  zweier  Monate  vom  Daium  der  Unterzeichnung  ab,  ausgewrchselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  oben  genannten  Bevollmächligten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  umterzeichnet  und  mit  ihren  Wappen  besiegelt.

So  geicheben  zu  London  den  vierzehnten  Juni  im  Jahre  des  Herrn  Ein  Tausend
Acht  Hundert  fünf  und  fünfzig.

(L.  S.)  gez.  Bernstorfr.
(I.  8)  „  Clarendon.
(L.  S.)  „  Stunley  of’  Alderley.