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A.
Bedingungen
für
die der Nord-Brabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft zu Rotterdam
zu ertheilende Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von
der preußisch-holländischen Grenze bei Gennep, einerseits nach Cleve,
andererseits über Goch und Xanten nach Wesel zum Anschlusse an die
Rheinische, beziehungsweise Köln-Mindener Eisenbahn nebst Verleihung
des Rechts zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung
fremder Grundstücke.
Artikel 1.
Die Gesellschaft ist bezüglich des Baues und Betriebes dieser in Preußen
belegenen Bahnstrecken dem gesetzlichen Aufsichtsrechte der preußischen Regie-
tung resp. des Deutschen Reiches, den Bestimmungen des betreffenden Staats-
Vertrages de dato Berlin, den 18. August 1871, sowie den für Preußen resp.
das Deutsche Reich erlassenen oder noch ergehenden Gesetzen und Verordnungen,
insbesondere dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. Novem-
ber 1838 und dem Gesetze vom 16. März 1867 über die Besteuerung von
Eisenbahnen unterworfen.
Artikel 2.
Die Gesellschaft muß in Wesel, Cleve oder Goch Domizil wählen und
in diesem Domizil ein Organ bestellen, welches sie dem Staate und dem Pu-
blikum gegenüber in allen, die Bahn betreffenden Angelegenheiten mit unbe-
schränkter Vollmacht zu vertreten befugt und verpflichtet ist.
Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche gegen die Gesellschaft aus
Anlaß der Anlage oder des Betriebes der in Preußen belegenen Babnstrecken
geltend gemacht werden, ist sie der preußischen Gerichtsbarkeit unterworfen, und
sollen die gegen jenes Gesellschaftsorgan in Vertretung der Gesellschaft rechts-
kräftig ergehenden gerichtlichen und Administrativ- Entscheidungen ohne Weiteres
gegen die Gesellschaft verbindlich und vollstreckbar sein.
Behufs der technischen Leitung des Baues und Betriebes der in Preußen
belegenen Bahnstrecken hat die Gesellschaft einen Beamten zu ernennen, welcher
die formelle Qualifikation zum Königlich preußischen Eisenbahn-Baumeister be-
sitzen muß. Die Wahl dieses Beamten, die ihm zu ertheilende Geschäfts. In-
struktion und die Bestimmung seines in Preußen zu nehmenden amtlichen Do-
mizils bedarf der Genehmigung des preußischen Handelsministeriums. Diesem
Beamten kann zugleich die Eingangs bezeichnete Vollmacht ertheilt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 8