— 49 —
Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu uͤberwachen
hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anordnungen des Kommissa-
rius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden
Rekurses unbedingt Folge zu leisten. .
Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten
hat die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten.
5) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden, nach dem Ermessen
des preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
allen Anforderungen der Verkehrsbedürfnisse entsprechenden Ausfüh-
tung und Ausrüstung der Bahn, sowie der Erfüllung aller übrigen
bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten
muß bei der General- Staatskasse zu Berlin der Betrag von Achtzig-
tausend Thalern (80,000 Thlr.) in baar oder in preußischm Staats-
oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn-
Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem
Kurswerthe) nebst den vom Jahre 1872 ab laufenden Zinskupons
und den Talons als Kaution hinterlegt und in gerichtlicher oder nota-
rieller Verpfändungs- Urkunde erklärt werden, daß diese Kaution der preu-
ßischen Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich ver-
fällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen,
welche durch die Kaution sichergestellt werden sollen, in Verzug kommt.
Dagegen erfolgt die Rückgabe der Kaution an die Gesellschaft, sobald
sie ihren Verpflichtungen zur Ausführung und Ausrüstung der Bahn
überall genügt hat.
6) Die Gesellschaft ist zur Anlage und zum Betriebe eines zweiten Geleises
auf der in Preußen belegenen Bahnstrecke verpflichtet, sobald die dies-
seitige Regierung solches im Verkehrsinteresse für erforderlich erklärt.
Artikel V.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transportmitteln fort-
während in einem solchen Zustande zu erhalten, daß der Betriebsdienst allen von
der Staatsregierung im Interesse der Sicherheit und der Größe des Verkehrs
gestellten Anforderungen Genüge leistet; insbesondere muß die Gesellschaft alle
Vervollständigungen und Vervollkommnungen der Bahnanlagen und des Betriebs-
materials ausführen, welche sich nach Ansicht der Staatsregierung im Interesse
des Verkehrs als Bedürfniß herausstellen.
Zur Sicherung der stetigen guten Instandhaltung der Bahn und eines
den Verkehrsbedürfnissen bezüglich der Anzahl und Beschaffenheit genügenden
Lokomotiv- und Wagenbestandes hat die Gesellschaft auf Verlangen des preu-
ßischen Handelsministeriums bei einer preußischen Staatskasse einen, durch jähr-
liche Beiträge zu bildenden Fonds zu hinterlegen. Ueber die Höhe dieser Beiträge
und über die aus dem Fonds zu leistenden Ausgaben wird das Handels-
ministerium alsdann nach Anhörung des Vorstandes der Gesellschaft ein Re-
gulativ erlassen.