Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Art.  15.
Diichigen  Beamten,  welche  an  einer  der  Strafanstalten  jetzt  angestellt  sind  oder  bis
.  März  1876  angestellt  werden,  erhalten,  sofern  sie  am  31.  März  1876  das  40ste
kurn  vollendet  haben,  eintretenden  Falles  ihre  Pensionen  bezüglich  des  zu  dem  gedachten
  Zeitpunkt  von  ihnen  bezogenen  Gehalts  aus  der  bis  dahin  hierzu  verpflichteten
Casse.  Gleiches  gilt  bezüglich  der  Pensionen  der  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  unter
der  obengedachten  Voraussetzung.
Art.  16.

Die  Pensionen  aller  unter  die  Voraussezung  des  Art.  15  nicht  fallenden  Anstaltsbeamten,
  ingleichen  die  Pensionen  von  den  an  Anstaltsbeamte  nach  dem  31.  März  1976
verwilligten  Zulagen  werden  aus  der  Anstaltskasse  gezahlt.

Die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  werden,  soweit  dieselben  an  der
Strafanstalt  zu  Maßfeld  angestellt  sind,  aus  der  Anstaltskasse  gezahlt.  Die  Pensionen
der  Hinterbliebenen  dieser  an  in  den  Herzogthümern  Coburg  und  Gotha  gelegenen  Strafanstalten
  angestellten  Beamten,  ingleichen  die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  solcher  Beamten
  von  den  nach  dem  31.  März  1878  denselben  gewährten  Zulagen  werden  aus  der
Gothaischen  Wittwen-Societätskasse  entrichtet.

Art.  17.
#  über  ber  salgende-  Angelegenheiten:
Directors  einer  Strafanstalt  (Art.  14  al.
—  hinsichtlich  einer  Post  des  imi  bezüglich  deren
eine  Ueberschreitung  duch  sierstttrlah  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
im  Art.  1  z  zulässig  erklärt  ist
Abänderung  der  Ginssa  über  die  im  Art.  13  unter  d,  e,  s  und  g  erwähnten
  Vorschriften
eine  Verständigung  sämmtlicher  betheiligten  Regierungen  nicht  zu  erreichen,  so  ist  die  Regierung
  des  Staates,  in  dessen  Gebiet  die  Anstalt  liegt,  auf  welche  sich  die  Angelegenheit
m½  berechtigt,  u  eine  Beschlußfassung  durch  Stimmenmehrheit  anzutragen.  Fär  einen
n  Fall  führen  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  drei,  die  Herzogthümer
73  Altenburg,  Coburg-Gotha  je  zwei,  die  Fürstenthümer  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Lime  je  eine  Stimme.

In  dem  Falle,  daß  durch  die  Abstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt  werden
sollte,  giebt  die  Meinung  den  Ausschlag,  für  welche  sich  die  Regierung  des  Staates,  in
dessen  Gebiet  die  betreffende  Anstalt  liegt,  entschieden  hat.

Art.  18

Jeder  Sträfling  ist  bei  der  Enklassung  aus  einer  der  im  Art.  1  gedachten  Anslalten,
sofern  die  reichsgesetzlichen  Voraussehungen  seiner  Ausweisung  vorliegen,  in  dem  Gebiete
des  Staates,  von  dessen  Gerichten  die  Einlieferung  erfolgt  ist,  wieder  anzunehmen.

Art.  19.
Die  Ueberführung  der  Strãfliage  in  die  im  Art.  1  genaunten  Anstalten  zu  dem