Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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oder  unbrauchbar  werden,  und  weder  nach  §.  5  ein  Ersatz  für  sie  zu  beschaffen,
noch  ihre  Verwerdung,  für  Zwecke  der  Marine  erforderlich  ist.

Im  Falle  der  Einziehung  einer  Befestigung  erfolgt  die  Rückgabe  nur  nach
Vollendung  der  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  nothwendigen  Einebnungsarbeiten
  gegen  Erstattung  der  Kosten  dieser  Arbeiten.

§.  8.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  für  ein  von  der  Reichsverwaltung  nicht
weiter  verwendbares  Grundstück  —  §§.  5  bis  7  —  ein  Ersatz  erforderlich  sei,
und  die  Feststellung  der  zu  erstattenden  Einebnungskosten  stehen  der  obersten  Behörde
  derjenigen  Reichsverwaltung  zu)  in  deren  Besitz  sich  das  Grundstück  befindet.

§.  9.

Durch  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  den  im  §.  1  bezeichneten  unbeweglichen
  Gegenständen  an  das  Reich  werden  nicht  berührt:

1)  Verfügungen,  welche  in  Betreff  dieser  Gegenstände  vor  dem  1.  Januar
1873  getroffen  sind;

2)  die  Fortdauer  von  Zahlungen  oder  anderen  Leistungen  ,  welche  von  einer
Reichsverwaltung  für  die  Einräumung  eines  Rechts  an  einem  Grundstücke
  oder  einem  Theile  desselben  (§.  1  und  §.  2  Nr.  5)  bisher  an  einen
Bundesstaat  zu  entrichten  waren;

3)  die  Rechte  Dritter,  insbesondere  der  Staatsgläubiger.

Die  zur  Wahrung  dieser  Rechte  in  den  Landesgesetzen  bestehenden  Vorschriften
  sind  auch  von  dem  Reiche  zu  erfüllen.  -
Rechte  und  Pflichten  in  Bezug  auf  rückständige  Kaufgelder  gehen  auf  das
Reich  nicht  über.
§.  10.

Alle  Einnahmen  aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,  Materialien,
Utensilien  oder  sonstigen  Gegenständen,  welche  sich  im  Besitz  der  Reichsverwaltung
  befinden,  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichs-
  haushalts-Etat  gebracht  werden  (Art.  69  der  Verfassung).  Eine  Nachweisung  der

Ueberschreitungen  solcher  Einnahme-Etats  und  der  außeretatsmäßigen  Einnahmen
aus  der  Veräußerung  der  erwähnten  Gegenstände  ist  jedesmal  spätestens  in  dem
auf  das  Etatsjahr  folgenden  zweiten  Jahre  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage
  zur  nachträglichen  Genehmigung  vorzulegen.

§.  11.

Die  Einnahmen  aus  der  Veräußerang  der  im  Besitz  der  Reichsverwaltung
befindlichen  Grundstücke  dürfen  nur  unter  Genehmigung  des  Bundesrathes  und
des  Reichstages  verausgabt  werden  und  sind,  sofern  diese  Genehmigung  nicht
anderweitig  erfolgt  ist,  im  nächsten  Reichshaushalts-Etat    in  die  zur  Deckung  der
gemeinschaftlichen  Ausgaben  bestimmten  Einnahmen  einzustellen.