Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr.  928.)  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
Vom  23.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  #.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.  .·....

Um  die  Bestreitung  derjenigen  Ausgaben  sicher  zu  stellen,  welche  dem  Reiche
in  Folge  des  Krieges  von  1870/71  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Pensionirung
und  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  sowie  die  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,  vom
27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275),  vom  1.  Januar  1875  an  zur  Last
fallen,  wird  eine  Kapitalsumme  von  Einhundert  sieben  und  achtzlg  Millionen
Thalern  bestimmt,  welche  aus  dem  durch  Artikel  VI.  des  Lhesete  betreffend
die  französische  Kriegskosten-  Entschädigung,  vom  8.  Juli  1872    Reichs-Gesetzbl.
S.  289))  einstweilen  reservirten  Theile  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten.
  Entschädigung  zu  entnehmen  und  unter  dem  Namen

„Reichs.  Invalidenfonds“
nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  verwalten  ist.

§.  2.

  Die  dem  Reichs-Invalidenfonds  überwiesenen  Gelder  sind  zinsbar  anzulegen.

  Ihre  Anlegung  hat,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  3,  nur  zu  erfolgen
  in  verzinslichen  Schuldverschreibungen,  welche

a)  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  auf  den  Inhaber  jederzeit  umgeschrieben
werden  können  und  seitens  des  Gläubigers  unkündbar  sind,  und

b)  einer  der  nachstehend  verzeichneten  Gattungen  angehören:
1)  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellte  Schuldverschreibungen  des
Reichs  oder  eines  deutschen  Bundesstaates;

2)  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reich  oder  von  einem
Bundesstaat  gesetzlich  garantirt  ist;

3)  Rentenbriefe  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten  in
Deutschland  bestehenden  Rentenbanken;
4)  Schuldverschreibungen  deutscher  kommunaler  Korporationen  (Provinzen,

  Kreise,  Gemeinden  2c.),  welche  einer  regelmäßigen  Amortisation
  unterliegen.