Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

132  Dritter  Abschnitt:  Der  Landtag.  §5  17.

 

—  Empfang  öffentlicher  Armenunterstützung  während  des  bei  der  Anordnung  der
Wahl  laufenden  oder  des  vorhergehenden  Jahres.5)

3.  Das  Stimmrecht  ist  kein  gleiches  (Wahlges.  §  11).  Es  gibt  zahlreiche  Stimmberechtigte,
  deren  Stimme  mehr  sach  zählt.  Einkommensteuerleistung,  Grundbesitz,  Bildung,
Alter  werden  dabei  berücksichtigt,  der  Art,  daß  der  einzelne  Wähler  bis  zu  vier  Stimmen
haben  kann,  d  h.,  daß  seine  Abstimmung  so  viel  gilt,  als  hätten  vier  einfache  Wähler  abgestimmt.
  Diese  Gründe  des  Mehrstimmenrechtes  wirken  aber  nicht  selbständig  und  unmittelbar.
  Vielmehr  sind  behufs  genauerer  Abstufung  und  Zusammenfügung  dieser  Gründe
mit  Rücksicht  auf  sie  die  bevorzugten  Wähler  in  drei  Klassen  eingeteilt:  solche  mit
zwei,  drei  und  vier  Stimmen.  Nur  der  Vorzugsgrund  des  Alters  wirtt  selbständig
daneben.“)

Zwei  Stimmen  haben:

—  die  ein  Einkommen  von  über  1600  M.  versteuern,  oder  von  über  1400  M.,
wenn  es  aus  öffentlichem  Amt  oder  privater  dauernder  Anstellung  oder  aus  einem  Betriebe
  fließt,  der  den  Inhaber  wahlfähig  macht  zur  Gewerbekammer  oder  zum  Landeskulturrat
  10),  über  1250  M.,  wenn  dem  Wähler  zugleich  Grundbesitz  im  Werte  von  100
Steuereinheiten:!)  zu  Eigentum  oder  gesetzlichem  Nutzungsrecht  zusteht;

—  denen  ein  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  dienender  Grundbesitz  von  über
2  Hektar,  oder  ein  der  Gärtnerei  oder  dem  Weinbau  dienender  von  über  ½  Hektar  zusteht;

—  die  ihre  wissenschaftliche  Bildung  durch  die  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  dartun.

Drei  Stimmen  haben:

—  die  ein  Einkommen  von  über  2200  M.  versteuern  oder  von  über  1900  M.,
wenn  es  aus  einem  jener  Dienstverhältnisse  oder  aus  einem  jener  zur  Berufsstandsver- 



8)  Hier  war  das  Wahlges.  in  der  Lage,  eine  Reihe  von  Milderungen  dieses  Ausschlußgrundes
anzubringen,  entsprechend  dem  gerade  dem  Reichstage  vorgelegten  Entwurf  zum  Reichsges.  vom
15.  März  1909,  betr.  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte.  Es  zählen
nämlich  nach  §  10  Abs.  2  als  Armenunterstützung  nicht:

—  Krankenunterstützung;

—  Anstaltspflege,  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
gewährt  wird;

—  Unterstützung  zum  Zwecke  der  Erziehung  oder  Ausbildung  für  einen  Beruf;

—  vereinzelte  Leistungen  zur  Hebung  einer  augenblicklichen  Notlage;

—  Unterstützungen,  die  erstattet  sind.

9)  Dieses  „Pluralsystem“  des  Ges.  vom  5.  Mai  1909  K+511  ist  immerhin  noch  ein  Rest  der
ursprünglichen  Regierungsvorlage;  vgl.  oben  §  16  Note  19.  Über  die  Weiterbildung  dieses  Gedankens
  bei  den  Ständen  vgl.  ebenda,  Note  20  u.  21.  Man  war  bestrebt,  für  das  Maß  der  erforderlichen
  Zusatzstimmen  eine  Grundlage  zu  gewinnen  mit  Hilfe  einer  angestrengtest  arbeitenden
Statistik,  welche  das  zu  erwartende  Wahlergebnis  berechnen  mußte.  Noch  bei  der  entscheidenden
Verhandlung  in  der  Deputation  der  I.  Kammer  hatte  der  Berichterstatter  für  den  schließlich  durchgedrungenen
  Vorschlag  nur  zwei  bevorzugte  Wählergruppen  angenommen  und  die  Höchstzahl
der  zu  vereinigenden  Stimmen  mit  3  angesetzt.  Er  bemerkte  jedoch:  es  seien  ihm  „in  diesem  Momente
  statistische  Mitteilungen  behändigt  worden,  welche  .  das  Resultat  ergeben  würden,  daß
629  240  nichtsozialistischen  Stimmen  622  880  sozialistische  gegenüberständen“".  Es  wurde  deshalb
sofort  eine  Anderung  der  Skala  in  Aussicht  genommen  (Landt.-Akten  1908/09  Ber.  d.  I.  K.
Bd.  1  S.  23).  Das  führte  dann  zur  Einschiebung  einer  neuen  Stufe  und  zur  Erhöhung  der  Gesamtstimmenzahl
  auf  4/(ebenda,  S.  u.  10).  —  Der  Vorbehalt,  den  der  Berichterstatter  dabei  machte
wegen  der  Zuverlässigkeit  solcher  Statistik,  war  gewiß  berechtigt.  Man  kommt  in  solchen  Dingen  nicht
darum  herum,  einen  „kühnen  Griff“  tun  zu  müssen.

10)  Ges.  vom  4.  Aug.  1900,  die  Handels-  und  Gewerbekammern  betr.,  §  8;  Ges.  vom  30.  April
1905,  den  Landeskulturrat  betr.,  §  5  Abs.  3.

11)  Die  Grundsteuer  wird,  gemäß  Ges.  vom  9.  Sept.  1843,  nach  Grundsteuereinheiten  auferlegt.
Je  1  M.  Reinertrag  entspricht  einer  Steuereinheit.  Vgl.  Ausf.-Verord.  vom  7.  Mai  1909  5  44  Absl.  2.