Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1910. (51)

184  Die  Zölle.

4.  Die  Zölle  und  Verbrauchssteuern  von  ausländischen
Waren.1)  Den  Schutz  der  inländischen  Produktion  gegenüber  der  Konkurrenz
des  Auslandes  hatte  Preußen  bis  1810  in  der  Weise  gewährt,  daß  es  die
ausländischen  Produkte  zu  einer  verhältnismäßig  höheren  Thoraccise  heranzog,)
da  an  der  Durchführung  eines  den  ganzen  Staat  umfassenden  Grenzollsystems
  die  zerrissene  Lage  Preußens  hinderte.  Mit  der  Beseitigung  der
Thoraccise  und  der  Gewerbefreiheit  des  flachen  Landes  war  dieser  Schutz
fortgefallen.  Einen  Ersatz  hierfür  hatte  während  der  Fremdbherrschaft,  da  der
gefährlichste  Konkurrent  England  war,  das  Kontinentalsystem  geboten.  Mit
dem  Beginne  der  Freiheitskriege  hörte  dasselbe  auf.  Selbst  der  berechtigte
Kern,  der  in  dem  Kontinentalsystem  gelegen,  ging  verloren,  da  das  ganze
System  als  ein  Erzeugnis  der  Fremdherrschaft  verhaßt  war.  Der  Siegespreis,
  den  England  aus  den  Freiheitskriegen  davon  trug,  war  die  völlige
Schutzlosigkeit  Deutschlands  auf  dem  Gebiete  der  Industrie,  so  daß  die  englischen
  Waren,  die  während  langer  Jahre  den  auswärtigen  Markt  fast  verloren
hatten  und  in  England  aufgespeichert  waren,  jetzt  Deutschland,  das  allein
unter  allen  größeren  Gebieten  Europas  kein  ausreichendes  Zollsystem  besaß,
förmlich  überschwemmten.

Die  deutsche  Bundesakte  vom  8.  6.  1815  Art.  16  hatte  zwar  den
Bundesgliedern  vorbehalten,  bei  der  ersten  Zusammenkunft  der  Bundesversammlung
  wegen  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  verschiedenen  Bundesstaaten
  sowie  wegen  der  Schiffahrt  nach  Anleitung  der  auf  dem  Kongreß
zu  Wien  angenommenen  Grundsätze  in  Beratung  zu  treten.  Die  ersten
Versuche  im  Jahre  1817,  wenigstens  die  hemmendsten  Schranken  zwischen
den  Bundesstaaten,  die  Korn=  und  Viehausfuhrverbote,  zu  beseitigen,  scheiterten
aber  an  dem  Widerspruche  Hannovers,  damals  mit  England  in  Personalunion
  stehend,  so  daß  man,  da  bei  gemeinnützigen  Anstalten  Einstimmigkeit
der  Bundesglieder  erforderlich  war,  die  Angelegenheit  als  endgiltig  gescheitert
betrachten  konnte.

Preußen  sah  sich  daher  genötigt,  mit  der  Regelung  seines  Zollsystems
selbständig  vorzugehen.  Die  Grundlage  für  die  Entwicklung  des  preußischen
Zollwesens  in  den  letzten  Menschenaltern  bildet  das  Gesetz  über  den  Zoll

1)  Vgl.  über  die  Entwicklung  des  Zollvereins  besonders  Weber,  Der  deutsche  Zollverein,
  Lpz.  1871  (vom  bayrischen  Standpunkte),  Aegidi,  Aus  der  Vorzeit  des  Zollvereins,
Hamburg  1865,  ferner  die  betr.  Abschnitte  bei  Roscher,  Gesch,  der  Nationalökonomik  in
Deutschland,  München  1874  und  v.  Treitschke,  Deutsche  Gesch.  im  19.  Ihd.  Bd.  2,  sowie
die  politischen  Streitschriften.  Hier  ist  der  Zollverein  nur  insofern  zu  behandeln,  als  er
auf  die  Verwaltung  des  preußischen  Zollwesens  einwirkt.

2)  Vgl.  Band  II,  S.  113,  345.