184 Die Zölle.
4. Die Zölle und Verbrauchssteuern von ausländischen
Waren.1) Den Schutz der inländischen Produktion gegenüber der Konkurrenz
des Auslandes hatte Preußen bis 1810 in der Weise gewährt, daß es die
ausländischen Produkte zu einer verhältnismäßig höheren Thoraccise heranzog,)
da an der Durchführung eines den ganzen Staat umfassenden Grenzollsystems
die zerrissene Lage Preußens hinderte. Mit der Beseitigung der
Thoraccise und der Gewerbefreiheit des flachen Landes war dieser Schutz
fortgefallen. Einen Ersatz hierfür hatte während der Fremdbherrschaft, da der
gefährlichste Konkurrent England war, das Kontinentalsystem geboten. Mit
dem Beginne der Freiheitskriege hörte dasselbe auf. Selbst der berechtigte
Kern, der in dem Kontinentalsystem gelegen, ging verloren, da das ganze
System als ein Erzeugnis der Fremdherrschaft verhaßt war. Der Siegespreis,
den England aus den Freiheitskriegen davon trug, war die völlige
Schutzlosigkeit Deutschlands auf dem Gebiete der Industrie, so daß die englischen
Waren, die während langer Jahre den auswärtigen Markt fast verloren
hatten und in England aufgespeichert waren, jetzt Deutschland, das allein
unter allen größeren Gebieten Europas kein ausreichendes Zollsystem besaß,
förmlich überschwemmten.
Die deutsche Bundesakte vom 8. 6. 1815 Art. 16 hatte zwar den
Bundesgliedern vorbehalten, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung
wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten
sowie wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß
zu Wien angenommenen Grundsätze in Beratung zu treten. Die ersten
Versuche im Jahre 1817, wenigstens die hemmendsten Schranken zwischen
den Bundesstaaten, die Korn= und Viehausfuhrverbote, zu beseitigen, scheiterten
aber an dem Widerspruche Hannovers, damals mit England in Personalunion
stehend, so daß man, da bei gemeinnützigen Anstalten Einstimmigkeit
der Bundesglieder erforderlich war, die Angelegenheit als endgiltig gescheitert
betrachten konnte.
Preußen sah sich daher genötigt, mit der Regelung seines Zollsystems
selbständig vorzugehen. Die Grundlage für die Entwicklung des preußischen
Zollwesens in den letzten Menschenaltern bildet das Gesetz über den Zoll
1) Vgl. über die Entwicklung des Zollvereins besonders Weber, Der deutsche Zollverein,
Lpz. 1871 (vom bayrischen Standpunkte), Aegidi, Aus der Vorzeit des Zollvereins,
Hamburg 1865, ferner die betr. Abschnitte bei Roscher, Gesch, der Nationalökonomik in
Deutschland, München 1874 und v. Treitschke, Deutsche Gesch. im 19. Ihd. Bd. 2, sowie
die politischen Streitschriften. Hier ist der Zollverein nur insofern zu behandeln, als er
auf die Verwaltung des preußischen Zollwesens einwirkt.
2) Vgl. Band II, S. 113, 345.