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auf alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem
oder trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und
Kaͤse),
auf Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte
Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge,
auf unbearbeitete (beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfene)
Wolle, Haare und Borsten, auf gebrauchte Kleidungsstücke für den
Handel und Lumpen
zu erstrecken.
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt,
z.B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an
bestimmten Orten überschreiten und müssen sich dort einer Desinfektion unterwerfen.
Ausnahmen können unter besonderer Genehmigung der Behörde und unter
Anordnung der nach den besondenen Umständen erforderlichen Sicherheitsmaß-
regeln eintreten bezüglich der Einfuhr der im §. 2 Absatz 2 aufgeführten thierischen
Produkte, sowie bezüglich in Säcken verpackter Lumpen, sofern die Einfuhr in
geschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt und durch amtliche Begleitscheine nach-
gewiesen ist, daß die betreffenden Gegenstände aus völlig seuchenfreien Gegenden
stammen. «
Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungsmittel verwendet ist,
unterliegt dem Einfuhrverbote nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten.
§. 7.
Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie längs
der Grenze in einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten Entfernung an
Ausdehnung, dann hat für die betreffenden Grenzstrecken die vollständige Ver-
kehrssperre unter Bildung eines Kordons mit militärischen Kräften einzutreten,
im benachbarten Inland treten aber die Vorschriften des II. Abschnitts in Kraft.
Der Durchgang von Eisenbahnzügen und Posten u. s. w. ist auch während
der Verkehrssperre unter den nach Lage der Umstände erforderlichen Beschrän-
kungen und Vorsichtsmaßregeln zu gestatten.
§.8.
Wird in den vorstehend (§§. 6 und 7) behandelten Fällen die angeordnete
Sperre durchbrochen, so sind die der Sperre unterworfenen Thiere sofort zu
tödten und zu verscharren, giftfangende Sachen aber zu vernichten oder zu desinfiziren.
Sonstige Gegenstände, sowie Menschen müssen im Falle eines Durchbruchs
der nach §. 7 bestebenden Verkehrssperre, sofern eine Desinfektion nicht thunlich
erscheint, auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückgebracht werden, wo
möglich ohne Ortschaften zu passiren.
§. 9.
In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ortschaften, welche
inmerhalb 15 Kilometer von der Grenze entfernt liegen, folgende Kontrolmaßregeln
einzuführen. "
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