Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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e)  die  zulãssige  ãußerste  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  auf  5  Tausendtheile  im

Feingehalte  und  10  Tausendtheile  im  Gewichte  des  einzelnen  Stückes
festgeseht.

3)  In  der  künftig  auszuprägenden  Silber-Scheidemünze  ist  —  falls  nicht  eine
der  betheiligten  Regierungen  vorziehen  sollte,  die  eine  oder  die  andere  Sorte,  unbeschadet
ihrer  Geltung  als  Scheidemünze,  nach  dem  vollen  30  Thalerfuße  ausprägen  zu  lassen
—  das  Pfund  feinen  Silbers  durchgehends  zu  #4|  Thaler  auszubringen.

4)  Diejenigen  Bestimmungen,  welche  in  dem  Münzvertrage  vom  heutigen  Tage
rücksichtlich  des  Durchmessers,  des  Feingehalts  und  der  Fehlergrenze  des  Ein-  und  Zwei-Thalerstückes,
  als  künstiger  Vereinsmünzen,  getroffen  worden,  sind  auch  in  dem
Falle  einzuhalten,  wo  diese  Münzstücke  von  einer  oder  der  andern  Regierung  für
gewisse  besondere  Zwecke,  z.  B.  zur  Erinnerung  angeschichtliche  Ereignisse,  zur  herkömmlichen
  Venvendung  beim  Bergbau  als  Ausbentethaler  u.  s.  w.  in  der  Eigenschaft  einer
gewöhnlichen  Landesmünze  ausgeprägt  werden.

5)  Sowohl  der  Eingangs  gedachten  besondern  protocollarischen  Uebereinkunft,
als  auch  der  als  Nachtrag  zu  selbiger  anzusehenden  gegenwärtigen  Vereinbarung  wird
die  gleiche  Dauer  und  Gültigkeit  wie  dem  Münzvertrage  vom  heutigen  Tage  beigelegt
aind  es  soll  dieser  Nachtrag  bei  dem  Königlich  Sächsischen  Haupt-Staatsarchive  zu
Dresden  in  Venvahrung  genommen,  auch  durch  die  landesherrliche  Ratifikation  jenes
Hauptvertrags  als  mitratisicirt  betrachtet,  jeder  der  betrefsenden  Regierungen  aber  in
einem  beglaubten  Abdrucke  mitgetheilt  werden.

Indem  hierauf  der  Königlich  Sächsische  Bevollmächtigte  die  vollzogene  Urschrift
davon  ausgehändigt  erhielt,  hat  derselbe  zugleich  Namens  seiner  hohen  Regicrung  die
Verpflichtung  übernommen,  nach  erfolgter  Ratisication,  seiner  Zeit  die  vertragemäßige
Benachrichtigung  an  die  Staaten  des  45-Gulden=  und  des  523-Gulden-Fußes  ergehen
zu  lassen.

Wien  am  24.  Jannar  1857.

(I.  S.)  Carl  Theodor  Seydel.

(I.  S8.)  Adolph  Freiherr  von  Weißenbach.
(I.  S)  Wilhelm  Brüecl.

(1.  8.)  Johann  Rudolf  Ziegmund  Fulda.
(I.  S8.)  Gottfried  Theodor  Stichling.

(l.  S.)  Franz  Laver  v.  Haindl.