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bevor auch bedacht und fuͤr rathsam angesehen worden, daß
der Geheime Rath wie bißher nicht mehr gehalten werde, sich
auch nachmals befunden, daß durch Haltung desselben
und Trennung der Raths-Personen die
gemeine tägliche Sachen verhindert werden, so
haben sich bochermeldt Herzogin Wittib und der abwesenden
zweien Fürsten abgesandte Räte mit einander einhelliglich verglichen,
daß ausser halb sondern Bevelchs hochermeldter
Fürstin der Geheime Rath nit mer gehalten,
sondern die Sachen vermög des 27. Artickels des in
ao. 69 vom dato 26. Jan. uffgerichten Abschids regulirt werden
sollen.“
„Doch mit dem Underschaid, da sich etwan die Geschefft
dermassen heuffen, daß den Rath zu theilen vonnöthen, und
man es an den Personen gehaben mag, daß solches ander
gestalt nit beschehe, denn daß jeder Zeit der Landhofmeister,
Canzler oder Vice Canzler bey dem ainen Rath bleiben, und
der ander dem andern beiwohnen, und also an beiden Orten
die Sachen fördern und treiben sollen.“
„Und damit in Anbringung der Reservatsachen, so für
bochermeldte Fürstin die Herzogin Wittib gehörig, eine gewise
Ordnung gchalten, so sollen hinfürter in allen Expeditionen
solche Sachen zum gebürlichen Anbringen Melchior Jägern
dem Secretario zugestellt werden, welchem auch hiemit
ufferlegt seyn soll, uff der Herzogin F. Gn. und Herzog Ludwigen
fleissig zu warten, und daneben, wo uff Bevelch ein geheimer
Rat gehalten, demselben als Sccretarius auch beyzuwohnen,
und was darinn beschlossen und bedacht würd, gleicher
gestalt anzubringen.“
Jetzt also schien vollends alle Hoffnung verloren, daß
man wieder auf ein bleibendes Geheimeraths-Collegium zurück-20