Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Er  beruft  den  Senatsausschuß  und  den  Senat  zu  ihren  Sitzungen,  leitet  als  Vorsitzender
  ihre  Verhandlungen  und  führt  ihre  Beschlüsse  aus.
Alle  Rechnungen  bedürfen  zu  ihrer  Ausbezahlung  seiner  Anweisung.

2.  Die  Abteilungen.
§  11.

Jede  Abteilung  wird  durch  ein  Kollegium  vertreten,  welches  aus  den  der  Abteilung
angehörenden  ordentlichen  Professoren  und  denjenigen  Lehrern  besteht,  welchen  durch  Verfügung
  des  Ministeriums  Sitz  und  Stimme  in  diesem  Kollegium  verliehen  worden  ist.
Die  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  Berufung  ordentlicher  Professoren  bleibt
jedoch  den  Senatsmitgliedern  der  Abteilung  vorbehalten.

Fällt  die  Lehraufgabe  eines  Lehrers  in  das  Gebiet  mehrerer  Abteilungen,  so  ist  er
derjenigen  Abteilung  zuzuweisen,  der  seine  Lehraufgabe  überwiegend  angehört;  ausnahmsweise
  kann  er  durch  das  Ministerium  nach  Anhörung  des  Senats  noch  einer  zweiten
Abteilung  zugeteilt  werden.

§  12.

In  jeder  Abteilung  wird  zum  Vorstand,  unter  tunlichster  Einhaltung  einer  bestimmten
Reihenfolge,  eines  der  Mitglieder  berufen,  welche  zugleich  Mitglieder  des  Senats  sind.
Wenn  ein  Mitglied  verschiedenen  Abteilungen  zugeteilt  ist  (§  11),  so  kann  es  nur  in
derjenigen  Abteilung  zum  Vorstand  berufen  werden,  welcher  es  in  erster  Linie  angehört.

Die  Berufung  zur  Vorstandschaft  geschieht  durch  Beschluß  des  Abteilungskollegiums
je  auf  zwei  Jahre  derart,  daß  jedes  Jahr  in  der  Hälfte  der  Abteilungen  ein  Wechsel
stattfindet.

über  die  erfolgte  Berufung  ist  sofort  Anzeige  an  das  Ministerium  zu  erstatten.

Im  Falle  der  Verhinderung  wird  der  Abteilungsvorstand  durch  seine  nächsten  Vorgänger
  im  Amte  vertreten.

13.

Der  Vorstand  hat  die  Verhandlungen  des  Kollegiums  vorzubereiten,  wobei  er  Berichterstatter
  über  die  zu  beratenden  Gegenstände  aufstellen  kann,  die  Mitglieder  zu  den
Sitzungen  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung  zu  berufen,  die  Verhandlungen  zu  leiten
und  die  Beschlüsse  des  Kollegiums  zu  vollziehen.