342 Zeitdauer, der zweiten Frist zur Klagheantwoxtung.
des Gesetzes die kürzere Dauer der peremtorischen
Frist hervorzuheben; aus. dem Schweigen des §. 47.
Nr. 2 und §. 18 pr., der Nop. v. 1837 hierüber
kann., daher eine Aufhebung der betreffenden. Vorschriften
der GO. nicht gefolgert verden. —. Dagegen,
ergibt sich aus den ständischen Verhandlungen überdie
88. 8, 17, 18 und 29 der Novelle, daß mit der.
Belimmmung eines ersten monitorischen, und zweiten.
peremtorischen Termines zur — das
Kontumazial verfahren der GO. K 8S.. 11
Nr. 2 voilständig, also auch. suchnn 27 kürz eren=
Dauer der peremtorischen Frist beibehalten.
werden wollte. Vgl. die betr. Aeußerung des I. Präsidenten
der K. d. Abg. in, der. 114. öff. Sitzung
und die Motivirung. de endlichen Beitrittes der K.
d. Reichsräthe zu der von, der. K. d. Abg. angenommenen
Redaktion der S#§. 8, 17 und 18 in der
42. Sitzung der K. d. RR., wonach dadurch, daß
nicht schon der erste, sondern erst der zweite Terminperemtorisch
sein soll, „in dem Prozesse bloß eine
kurze Verzögerung von 14 Tagen entsteht“ — was
offenbar nicht hätte gesagt werden können, wenn,
auch die zweite Frist eine 30 tägige sein sollte —.
Da mun auch das im Eingange allegirte Gesetz
vom 1. Juli 1856 an den bisherigen Bestimmungen
über Fri sten und über das Kontumazialverfahren.
nichts ändert, so ist an der fortdauernden Gültigkeite
der Vorschrift, daß die zweite unter Androhung des.
gesetzlichen Rechtsnachtheiles anzuberaumende Fristzur
Vernehmlassung auf die Klage höchstens.
14 Tage dauern dürfe — nicht zu zweifeln und
eine strenge Beobachtung derselben durch die Gerichte
ist wünschenswerth, weil dadurch dem Unfuge Verzögerung
suchender Parteien, diee erste, monitorische.
Frist ohne Grund zu !s- einiger Aberuch.
heschähe. » «- Schwellex