Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

342  Zeitdauer,  der  zweiten  Frist  zur  Klagheantwoxtung.

des  Gesetzes  die  kürzere  Dauer  der  peremtorischen
Frist  hervorzuheben;  aus.  dem  Schweigen  des  §.  47.
Nr.  2  und  §.  18  pr.,  der  Nop.  v.  1837  hierüber
kann.,  daher  eine  Aufhebung  der  betreffenden.  Vorschriften
  der  GO.  nicht  gefolgert  verden.  —.  Dagegen,
ergibt  sich  aus  den  ständischen  Verhandlungen  überdie
  88.  8,  17,  18  und  29  der  Novelle,  daß  mit  der.
Belimmmung  eines  ersten  monitorischen,  und  zweiten.
peremtorischen  Termines  zur  —  das
Kontumazial  verfahren  der  GO.  K  8S..  11
Nr.  2  voilständig,  also  auch.  suchnn  27  kürz  eren=
  Dauer  der  peremtorischen  Frist  beibehalten.
werden  wollte.  Vgl.  die  betr.  Aeußerung  des  I.  Präsidenten
  der  K.  d.  Abg.  in,  der.  114.  öff.  Sitzung
und  die  Motivirung.  de  endlichen  Beitrittes  der  K.
d.  Reichsräthe  zu  der  von,  der.  K.  d.  Abg.  angenommenen
  Redaktion  der  S#§.  8,  17  und  18  in  der
42.  Sitzung  der  K.  d.  RR.,  wonach  dadurch,  daß
nicht  schon  der  erste,  sondern  erst  der  zweite  Terminperemtorisch
  sein  soll,  „in  dem  Prozesse  bloß  eine
kurze  Verzögerung  von  14  Tagen  entsteht“  —  was
offenbar  nicht  hätte  gesagt  werden  können,  wenn,
auch  die  zweite  Frist  eine  30  tägige  sein  sollte  —.
Da  mun  auch  das  im  Eingange  allegirte  Gesetz
vom  1.  Juli  1856  an  den  bisherigen  Bestimmungen
über  Fri  sten  und  über  das  Kontumazialverfahren.
nichts  ändert,  so  ist  an  der  fortdauernden  Gültigkeite
der  Vorschrift,  daß  die  zweite  unter  Androhung  des.
gesetzlichen  Rechtsnachtheiles  anzuberaumende  Fristzur
  Vernehmlassung  auf  die  Klage  höchstens.
14  Tage  dauern  dürfe  —  nicht  zu  zweifeln  und
eine  strenge  Beobachtung  derselben  durch  die  Gerichte
ist  wünschenswerth,  weil  dadurch  dem  Unfuge  Verzögerung
  suchender  Parteien,  diee  erste,  monitorische.
Frist  ohne  Grund  zu  !s-  einiger  Aberuch.
heschähe.  »  «-  Schwellex