56 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
stimmung des Art. 460 Abs. 2 der Proz.-O. hier
nicht im Wege stehe, indem hierin nicht eine Ausnahme
von der Regel des Art. 251 statuirt erscheine,
da hiefür der gesetzliche Ausdruck mangle; sondern
der genannte Art. 460, wie die ganze Fassung und
der Zusammenhang ergebe, nur solche thatsächliche
Angaben des Schwurpflichtigen zur Voraussetzung
habe, deren Gegenstand der Eidesinhalt selbst sel
und die ihn zu beseitigen oder zu modifiziren bestimmt
seien, die hier in Frage stehende neue Thatsache
aber von dem Vorgange, wie solchen die Eldeserklärung
enthalte, durchaus verschieden sei, also nicht
dadurch beseitigt werden könne, daß ihr die formelle
Zulässigkeit auf Grund des Art. 460 abgesprochen
werde. Dieselbe hätte daher materiell gewürdigt
und hierüber erkannt werden sollen. Urth. vom 30.
Dezbr. HVNr. 1343.
Art. 788 Ziff. 7. S. leben slängl. Wohnung
8-Recht unter Sachenrecht.
Art. 812 S. oben Art. 202.
Art. 972 und 973. Es handelte sich um die
Beschlagnahme einer Diensteskaution und um die
Frage, ob bei dem Beschlagsnahmsakte Art. 972
oder 973 der Proz.-O. zu berücksichtigen gewesen sei.
Es wurde Ersteres angenommen, weil letzterer
Art. nur die Arrestanlegung auf Forderungen betreffe,
deren Befriedigung der Arrestbeklagte bei einer
öffentl. Kasse zu suchen habe, sohin auf eine
Diensteskautlon, die dem k. Staatsärar gestellt und
noch keiner Kasse zur Heimzahlung angewiesen sei,
von der demnach nicht gesagt werden könne, daß
der Kautionssteller in dieser Beziehung die Befriedigung
bei einer öffentl. Kasse zu suchen babe, nicht
anwendbar erscheine, und es ergebe sich aus den
Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses keine
Annahme für das Gegentheil (vgl. K. d. A. Beil.
Bd. 2 Abth. 1 S. 117, 184, 356; Beil. Bd. 3