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reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende
Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene
Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten
Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen;
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze
zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen,
die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten
Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen,
als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden,
auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der
Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern- sie nur
erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und
zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel,
Getreide u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w.
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung
der Eingangsabgabe.
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer
Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht,
daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen
bestimmt sind.
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauche als solche geeignet sind.
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute
und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für
Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten,
ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen
eingehen.
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit
darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem
Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als
dem des Sammelns eignen.