Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende
Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich  führen,  ingleichen  getragene
  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten
  Art,  welche  den  genannten  Personen  vorausgehen  oder  nachfolgen;
  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche.

5)  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze
zum  Personen-  und  Waarentransporte  dienen  und  nur  deshalb  eingehen,
die  Wasserfahrzeuge  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten
Inventarienstücke,  insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern
inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke  einführen,
    als  sie  bei  dem  Ausgange  an  Bord  hatten;  Wagen  der  Reisenden,
  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der
Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer  dienten,  sofern-  sie  nur
erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  sich  befunden  haben  und
zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind.

6)  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  leere,  welche  zum  Behufe  des  Einkaufs  von  Oel,
Getreide  u.  dergl.  entweder  vom  Auslande  mit  der  Bestimmung  des
Wiederausganges  eingebracht  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.
darin  ausgeführt  worden,  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiden
Fällen  unter  Festhaltung  der  Identität  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung
der  Eingangsabgabe.
Bei  gebrauchten  leeren  Säcken  u.  s.  w.  wird  jedoch  von  einer
Kontrole  der  Identität  abgesehen,  sobald  kein  Zweifel  dagegen  besteht,
daß  dieselben  als  Emballage  für  ausgeführtes  Getreide  u.  s.  w.  gedient
haben,  oder  als  solche  zur  Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  zu  dienen
bestimmt  sind.

7)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauche  als  solche  geeignet  sind.

8)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-Institute
  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für
Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten,
  ingleichen  Naturalien,  welche  für  wissenschaftliche  Sammlungen
eingehen.

9)  Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenheit
  darüber  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in  ihrem
Alter  liegt,  und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche,  als
dem  des  Sammelns  eignen.