Vertreter
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V. berufen.
Vollmacht.
Eine Willenserklärung, die jemand
innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht
im Namen des Vertretenen
abgiebt, wirkt unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Es
macht keinen Unterschied, ob die Erklärung
ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände
ergeben, daß sie in dessen
Namen erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem Namen
zu handeln, nicht erkennbar hervor,
so kommt der Mangel des Willens,
im eigenen Namen zu handeln, nicht
in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem anderen abzugebende
Willenserklärung dessen V. gegenüber
erfolgt.
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber
einem V. abgegebenen Willenserklärung
wird nicht dadurch beeinträchtigt,
daß der V. in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist.
Soweit die rechtlichen Folgen einer
Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenntnis oder das
Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt
werden, kommt nicht die
Person des Vertretenen, sondern die
des V. in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft
erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der V. nach bestimmten
Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt,
so kann sich dieser in Ansehung
solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des
Dasselbe gilt von Umständen,
die der Vollmachtgeber kennen
mußte, sofern das Kennenmüssen der
Kenntnis gleichsteht.
Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung
durch den Vollmacht-356
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Vertreter
geber steht es gleich, wenn dieser dem
V. eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt
hat und der V. sie dem
Dritten vorlegt.
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen,
bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für
kraftlos erklärt wird. 173.
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht
im Namen eines anderen einen
Vertrag, so hängt die Wirksamkeit
des Vertrags für und gegen den Vertretenen
von dessen Genehmigung ab.
Fordert der andere Teil den Vertretenen
zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so kann die Erklärung
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem V. gegenüber
erklärte Genehmigung oder Verweigerung
der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann
nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Bis zur Genehmigung des Vertrags
ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß er den
Mangel der Vertretungsmacht bei dem
Abschlusse des Vertrags gekannt hat.
Der Widerruf kann auch dem V.
gegenüber erklärt werden.
Wer als V. einen Vertrag geschlossen
hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht
nachweist, dem anderen Teile
nach dessen Wahl zur Erfüllung oder
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn
der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
Hat der V. den Manzel der Vertretungsmacht
nicht gekannt, so ist er
nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teil
dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus,