Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertreter

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V.  berufen.

Vollmacht.

Eine  Willenserklärung,  die  jemand
innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht
  im  Namen  des  Vertretenen
  abgiebt,  wirkt  unmittelbar
für  und  gegen  den  Vertretenen.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Erklärung
  ausdrücklich  im  Namen  des
Vertretenen  erfolgt  oder  ob  die  Umstände
  ergeben,  daß  sie  in  dessen
Namen  erfolgen  soll.

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen
zu  handeln,  nicht  erkennbar  hervor,
so  kommt  der  Mangel  des  Willens,
im  eigenen  Namen  zu  handeln,  nicht
in  Betracht.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
gegenüber  einem  anderen  abzugebende
Willenserklärung  dessen  V.  gegenüber
erfolgt.

Die  Wirksamkeit  einer  von  oder  gegenüber
  einem  V.  abgegebenen  Willenserklärung
  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,
  daß  der  V.  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist.

Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer
Willenserklärung  durch  Willensmängel
oder  durch  die  Kenntnis  oder  das
Kennenmüssen  gewisser  Umstände  beeinflußt
  werden,  kommt  nicht  die
Person  des  Vertretenen,  sondern  die
des  V.  in  Betracht.

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erteilten  Vertretungsmacht
(Vollmacht)  der  V.  nach  bestimmten
Weisungen  des  Vollmachtgebers  gehandelt,
  so  kann  sich  dieser  in  Ansehung
  solcher  Umstände,  die  er  selbst
kannte,  nicht  auf  die  Unkenntnis  des
Dasselbe  gilt  von  Umständen,
  die  der  Vollmachtgeber  kennen
mußte,  sofern  das  Kennenmüssen  der
Kenntnis  gleichsteht.

Der  besonderen  Mitteilung  einer  Bevollmächtigung
  durch  den  Vollmacht-356



 

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Vertreter

geber  steht  es  gleich,  wenn  dieser  dem
V.  eine  Vollmachtsurkunde  ausgehändigt
  hat  und  der  V.  sie  dem
Dritten  vorlegt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,
  bis  die  Vollmachtsurkunde  dem
Vollmachtgeber  zurückgegeben  oder  für
kraftlos  erklärt  wird.  173.

Schließt  jemand  ohne  Vertretungsmacht
  im  Namen  eines  anderen  einen
Vertrag,  so  hängt  die  Wirksamkeit
des  Vertrags  für  und  gegen  den  Vertretenen
  von  dessen  Genehmigung  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertretenen
  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
  auf,  so  kann  die  Erklärung
nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  V.  gegenüber
erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung
  der  Genehmigung  wird
unwirksam.  Die  Genehmigung  kann
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags
ist  der  andere  Teil  zum  Widerrufe
berechtigt,  es  sei  denn,  daß  er  den
Mangel  der  Vertretungsmacht  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  hat.
Der  Widerruf  kann  auch  dem  V.
gegenüber  erklärt  werden.

Wer  als  V.  einen  Vertrag  geschlossen
hat,  ist,  sofern  er  nicht  seine  Vertretungsmacht
  nachweist,  dem  anderen  Teile
nach  dessen  Wahl  zur  Erfüllung  oder
zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn
der  Vertretene  die  Genehmigung  des
Vertrags  verweigert.

Hat  der  V.  den  Manzel  der  Vertretungsmacht
  nicht  gekannt,  so  ist  er
nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens
verpflichtet,  welchen  der  andere  Teil
dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die
Vertretungsmacht  vertraut,  jedoch  nicht
über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,