Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 18. 
Theilnahme von Stabs-Offizieren des Garde-Korps am diesjährigen Departements-Ersatz-Geschäft. 
Berlin, den 16. Januar 1873. 
E- wird hiermit bestimmt, daß im laufenden Jahre Stabs-Offiziere des Garde· Korps an dem Departements- 
Ersatz-Geschäft in den Bezirken der 2ten, Sten, 11ten, 18ten, 24sten, 28sten, 30sten, 35sten, 39sten und ögsten, 
sowie in den preußischen Gebielstheilen der 15ten und 42sten Infanterie-Brigade Theil zu nehmen haben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 447/1. A. I. a. 
Nr. 19. 
Die Theilnahme der in etatsmäßigen Stellen bei den Landwehr-Bezirks = Kommandos reaktidlrten, 
bensionirten oder zur Disposttion gestellten Offiziere an dem Offizier-Unterstätzungs-Fonds. 
Berlin, den 16. Januar 1873. 
Die Allerhöchste Ordre vom 8. März 1866 bestimmt, daß die Landwehr-Bezirks-Kommandeure und die bei 
denselben als Adjutanten etatsmäßig fungirenden penstonirten oder zur Disposition gestellten Offiziere als etats- 
mäßig angestellte Offiziere zu beirachten sind, und daß sie die Uniform des betreffenden Landwehr-Regiments 
resp. Bataillons mit den aktiven Dienstzeichen anzulegen haben. 
Das Kriegs-Ministerium legt in Folge dessen diesen Offizieren, soweit sie den im §. 2 der Instruktion 
für die Verwaltung der S#stier Umersibeunge-Fando vom 28. Februar 1869 bezeichneten Chargen angehören, 
die Berechtigung zur Theilnahme an dem Offizier-Unterstützungs-Gonds der Landwehr-Offiziere der betreffen- 
den Division bei. 
Die Bewilligungen erfolgen vorkommenden Falls nach den Grundsätzen des Abschnitts 4 der Instruktion 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 90/12. 72. M. O. D. 3. 
Nr. 20. 
Formation einer Königlich Bayerischen Eisenbahn-Kompagnie. 
Berlin, den 22. Januar 1873. 
Als Friedensstamm der für Eisenbahn-Zwecke nothwendigen mobilen Formationen wird auf Befehl Seiner 
Majestät des Königs von Bayern vom 1. Februar 1873 ab eine Königlich Boyerische Eisenbahn-Kompagnie 
zu bngolen. ormirt. 
Die Zusammensetzung derselben ist nach Analogie der für das Königlich Preußische Eisenbahn-Ba- 
woillen —* Bestimmungen geregelt. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Eisenbahn-Kompagnie 
ompletiren 
durch die auf Grund ihrer aktioen Dienstleistung bei der Eisenbahn-Kompagnie mit dem Qualifika- 
tions-Atte ##m eserve-Offizier versehenen Mannschaften der Reserve dieser Kompagnie; 
dur ffiziere des Beurlaubtenstandes, beziehungsweise mit dem Qualifikations-Attest zum 
Reseror.Offtier versehene Mannschaften anderer Wessen, welche bei Staats= oder Privatbahnen im 
Bau= resp. Betriebsdienst als Beamte angestellt sind. 
Die Ueberführung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes aller Waffen, welche bei König- 
lich Bayerischen Staats- oder Privat-Eisenbahnen im Bau., resp. Betriebsdienst angestellt sind, oder als 
ständig professionelle Arbeiter bei denselben fungiren, zur Reserde beziehungsweise Landwehr der Königlich 
Bayerischen Eisenbahn-Kompagnie erfolgt am 1. März 1873. 
Die Befugniß zur Anerkennung der für den Mobilmachungsfall als unabkömmlich bezeichneten Eisen- 
bahn= und Teleguche Geamten, Bediensteten und ständigen Arbeiter, sowie die Entscheidung auf etwaige Re- 
llamationen gegen die Einberufung von Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Eisenbahn-