Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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K  60.  Die  Vorsteher  und  Aeltesten  beziehen  als  solche  keine  Besoldung
oder  ein  anderes  Einkommen.  Baare  Auslagen  erhalten  sie  ersetzt.

K.  61.  Die  Aelktesten  wählen  nach  F.  18.  die  für  ihre  Geschafte  erforberlichen
  Personen,  den  Rechtsanwald  oder  Syndikus,  und  die  Subalternen,
kontrahiren  mit  denselben  über  deren  Geschäfte  und  die  Dauer  des  Dienstes,  so
wie  über  deren  Gehalt,  und  ertheilen  ihnen  die  erforderliche  Instruktion.

§.  62.  Die  Vorsteher  können  einzelnen  Mitgliedern  der  Korporation,  sie
mögen  zur  Zahl  der  Aeltesten  gehören  oder  nicht,  einzelne  Geschäfte  auftragen,
welchen  der  Beauftragte  sich  willig  unterziehen  muß.

#K#  03.  Wenn  aber  durch  Vollmachten  Geschäfte  aufgetragen  werden
sollen,  welche  gerichtlich  zu  verhandeln  sind,  oder  durch  welche  der  Kaufmann-=schaft
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  erwachsen  sollen,  so  werden  solche,  nach  dem
Beschlusse  der  Aeltesten,  unter  dem  Siegel  derselben  von  den  Vorstehern  vollzogen
cf.  S.  20.  und  53.

VII.  Abschnitt.
Von  der  Börse.

K.  64.  Die  bereits  beskehenden  Börsenversammlungen  follen  in  dem
Lokale  statt  finden,  welches  die  Kaufmannschaft  besitzt  und  zu  diesem  Zwecke  bereits
  bestimmt  hat.

K.  65.  Die  Vorsteher  halten  in  allen  Versammlungen  auf  Ruhe,  Anstand
  und  Ordnung,  und  die  Ruhestoͤrer  muͤssen  auf  ihr  Geheiß  sogleich  die
Versammlung  verlassen.

S.  66.  Vorzuͤglich  haben  sie  fuͤr  die  Erhaltung  der  aͤußern  Ordnung  bei
den  Boͤrsenversammlungen  zu  sorgen,  und  uͤber  einzelne  Faͤlle  der  Boͤrsendis.
Iepoin  mit  den  Aeltesten  Rücksprache  zu  nehmen,  welche  befugt  sind,  unter  Vorbehalt
  des  Rekurses,  die  Ruhesiörer  in  Ordnungsstrafen  von  5  bis  50  Rthlr.
zur  kaufmännischen  Unterstützungskasse  zu  nehmen.

Unter  besonders  erschwerenden  Umständen  können  sie  noch  außerdem  den
Ausschluß  von  den  Börsenversammlungen  bis  auf  6  Monate  verfügen.

S.  67.  Oeffentliche  Bekanntmachungen  an  die  Korporation  werden  durch
Aushang  an  der  Börse  besorgt.  Eine  Nachricht  oder  Verordnung  ist  als  vollständig
  bekannt  gemacht  anzusehen,  wenn  sie  drei  auf  einander  folgende  Börsentage,
  während  der  ganzen  Börsenzeit,  an  dem  gewöhnlichen  Orte  der  Börse  ausgehangen
  hat.

Die  Anheftung  und  Abheftung  wird  von  den  Vorstehern  bescheinigt,  und
die  Allichen  werden  so  zu  den  Akten  gelegt.

#.  68.  Nur  die  Vorsteher  sind  berechtigt,  Bekanntmachungen  in  der
Form  des  vorstehenden  §.  67.  zu  erlassen.  Sie  dürfen  sich  aber  niemals  wei-Jahrgang

  4825.  G  gern,