8 Relchsgerichtliche Entscheidungen.
verwenden, unmittelbar in Aeußerungen (Worten,
Zeichen, Geberden) kundgegeben wurde — nicht aber
daß dies von beiden Kontrahenten geschehen sel.
Steht also fest, daß der Beklagte das ihm vom
Cedenten des Klägers gegebene Darlehen ausdrücklich
zum Spiele verlangte, unterliegt der Klagsanspruch
der Abweisung mit Recht. Hülfs-S. l 695/80.
Urth. v. 20. Mai 1881. (Allg. preuß. Landrecht
Th. 1 Titel 11 S. 581.)
Der Vertrag über die Herstellung und Lieferung
einer Sache (eines Schwungrade5) ist nicht als
Kauf= sondern Werkverdingung6-Vertrag anzusehen.
Der Vertrag betraf nicht die Lieferung vertretbarer
Sachen, sondern, ein individuell bestimmtes, nach
bestimmt vorgeschriebenen Dimensionen von der Klägerin
herzustellendes opus, welches zu der Maschine
der Beklagten passen mußte. Auf solche Werkverdingungen
finden im Bereiche des preußischen Rechtes
die Bestimmungen des Art. 347 des HGB. keine
direkte Anwendung, sondern es gilt für sie nur der
allgemeinere, durch das Prinzip der bona lides gebotene
Grundsatz, daß der Besteller den Fabrlkanten
nicht unbillig länger im Zweifel darüber lassen darf,
ob er das bestellte Werk behalten oder die Annahme
ablehnen will. Hiebei sind gerämmigere Fristen, als
nach Art. 347, je nach den konkreten Umständen zu
gewähren. S. I 96/81. Urth. v. 30. Mai 1881.
(Allg. preuß. Landrecht Th. I Titel 11 §. 925 mit
HGB. Art. 347.
Deieer Umstand, daß die Erbin (Klägerin) von
der selbstmörderischen Absicht des Erblassers Kenntniß
hatte, und keine Schritte, die Ausführung dieser
Absicht zu verhindern that, kann nicht als Verursachung
des Todes des Testators betrachtet werden.
S. IV 58/81. Urtheil v. 27. Mai 1881. (Allg.
preuß. Landrecht Theil 1 Titel 12 SSF. 599, 647.)