Volltext : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

8  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

verwenden,  unmittelbar  in  Aeußerungen  (Worten,
Zeichen,  Geberden)  kundgegeben  wurde  —  nicht  aber
daß  dies  von  beiden  Kontrahenten  geschehen  sel.
Steht  also  fest,  daß  der  Beklagte  das  ihm  vom
Cedenten  des  Klägers  gegebene  Darlehen  ausdrücklich
zum  Spiele  verlangte,  unterliegt  der  Klagsanspruch
der  Abweisung  mit  Recht.  Hülfs-S.  l  695/80.
Urth.  v.  20.  Mai  1881.  (Allg.  preuß.  Landrecht
Th.  1  Titel  11  S.  581.)

Der  Vertrag  über  die  Herstellung  und  Lieferung
einer  Sache  (eines  Schwungrade5)  ist  nicht  als
Kauf=  sondern  Werkverdingung6-Vertrag  anzusehen.
Der  Vertrag  betraf  nicht  die  Lieferung  vertretbarer
Sachen,  sondern,  ein  individuell  bestimmtes,  nach
bestimmt  vorgeschriebenen  Dimensionen  von  der  Klägerin
  herzustellendes  opus,  welches  zu  der  Maschine
der  Beklagten  passen  mußte.  Auf  solche  Werkverdingungen
  finden  im  Bereiche  des  preußischen  Rechtes
die  Bestimmungen  des  Art.  347  des  HGB.  keine
direkte  Anwendung,  sondern  es  gilt  für  sie  nur  der
allgemeinere,  durch  das  Prinzip  der  bona  lides  gebotene
  Grundsatz,  daß  der  Besteller  den  Fabrlkanten
nicht  unbillig  länger  im  Zweifel  darüber  lassen  darf,
ob  er  das  bestellte  Werk  behalten  oder  die  Annahme
ablehnen  will.  Hiebei  sind  gerämmigere  Fristen,  als
nach  Art.  347,  je  nach  den  konkreten  Umständen  zu
gewähren.  S.  I  96/81.  Urth.  v.  30.  Mai  1881.
(Allg.  preuß.  Landrecht  Th.  I  Titel  11  §.  925  mit
HGB.  Art.  347.

Deieer  Umstand,  daß  die  Erbin  (Klägerin)  von
der  selbstmörderischen  Absicht  des  Erblassers  Kenntniß
hatte,  und  keine  Schritte,  die  Ausführung  dieser
Absicht  zu  verhindern  that,  kann  nicht  als  Verursachung
  des  Todes  des  Testators  betrachtet  werden.
S.  IV  58/81.  Urtheil  v.  27.  Mai  1881.  (Allg.
preuß.  Landrecht  Theil  1  Titel  12  SSF.  599,  647.)