II. Städteordnung. 77
auf Kündigung angenommen werden. Die von den Gemeindebeamten
zu leistenden Kautionen 119) bestimmt der
Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung.
In Städten bis zu 10 000 Einwohnern
(§ 30 Nr. 2) können die Geschäfte des Gemeindeeinnehmers
nach Vernehmung der Stadtverordnetenversammlung
und mit Zustimmung des Bezirksausschusses
dem Kämmerer übertragen werden; 7. die Urkunden 120)
und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 8. die
Stadtgemeinde nach außen zu vertreten 121) und Namens
derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln,
den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der
Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem
Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterrechtigt
sind. Das Gnadengehalt der Militärinvaliden fällt
ort, wenn das Gehalt der etatmäßigen Stelle, in welche
6 einrücken, nicht doppelt so viel, als das Gnadengehalt oder
nicht 150, 2168 oder 300 M. beträgt, je nachdem ein Gemeiner,
ein Unterofntizter oder ein Feldwebel anfestell. ist.
119) Falls die Kaution nicht in deposstalfähigen Inhaberpapieren
bestellt wird, hat die Stadtverordnetenversammlung
über die Art der Kautionsbestellung zu beschließen.
120) Der Regierungspräsident hat darauf zu achten, daß
das Archiv der Stadt sicher aufbewahrt und wohlgeordnet ist.
121) Den Prozeßvollmachten des Magistrats braucht der
betreffende Beseenen der Stadtverordnetenversammlung nicht
beigefügt zu werden.
122) Die Prozeßvollmacht bedarf zweier Unterschriften, die
Quittung nicht, denn diese beurkundet die Aufhebung einer
Verpflichtung, jene, unter Anderem, die Verbindlichkeit, dem
Gegner die Prahögkosten zu erstatten.