thumbs : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

II.  Städteordnung.  77

auf  Kündigung  angenommen  werden.  Die  von  den  Gemeindebeamten
  zu  leistenden  Kautionen  119)  bestimmt  der
Magistrat  nach  Anhörung  der  Stadtverordnetenversammlung.
  In  Städten  bis  zu  10  000  Einwohnern
(§  30  Nr.  2)  können  die  Geschäfte  des  Gemeindeeinnehmers
  nach  Vernehmung  der  Stadtverordnetenversammlung
  und  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
dem  Kämmerer  übertragen  werden;  7.  die  Urkunden  120)
und  Akten  der  Stadtgemeinde  aufzubewahren;  8.  die
Stadtgemeinde  nach  außen  zu  vertreten  121)  und  Namens
derselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Gemeindeurkunden
in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der
Urkunden  werden  Namens  der  Stadtgemeinde  von  dem

Stadtgemeinde  übernommen,  so  muß  noch  die  Unterrechtigt

  sind.  Das  Gnadengehalt  der  Militärinvaliden  fällt
ort,  wenn  das  Gehalt  der  etatmäßigen  Stelle,  in  welche
6  einrücken,  nicht  doppelt  so  viel,  als  das  Gnadengehalt  oder
nicht  150,  2168  oder  300  M.  beträgt,  je  nachdem  ein  Gemeiner,
ein  Unterofntizter  oder  ein  Feldwebel  anfestell.  ist.

119)  Falls  die  Kaution  nicht  in  deposstalfähigen  Inhaberpapieren
  bestellt  wird,  hat  die  Stadtverordnetenversammlung
über  die  Art  der  Kautionsbestellung  zu  beschließen.

120)  Der  Regierungspräsident  hat  darauf  zu  achten,  daß
das  Archiv  der  Stadt  sicher  aufbewahrt  und  wohlgeordnet  ist.

121)  Den  Prozeßvollmachten  des  Magistrats  braucht  der
betreffende  Beseenen  der  Stadtverordnetenversammlung  nicht
beigefügt  zu  werden.

122)  Die  Prozeßvollmacht  bedarf  zweier  Unterschriften,  die
Quittung  nicht,  denn  diese  beurkundet  die  Aufhebung  einer
Verpflichtung,  jene,  unter  Anderem,  die  Verbindlichkeit,  dem
Gegner  die  Prahögkosten  zu  erstatten.