Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Erlaubniß  zu  Neu=  und  Reparaturbauten  von  Gebäuden.  413

§  19.  Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  und  verpflichteten  Eisenbahnbeamten
  sind  ermächtigt,  jeden  Uebertreter  der  vorstehenden  Vorschriften,  welcher
unbekannt  ist  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,  oder  letzterenfalls
  nicht  eine  der  angedrohten  Strafe  entsprechende  Kaution  erlegt,  deren  Höhe
edoch  das  Maximum  der  Strafe  in  keinem  Falle  übersteigen  darf,  wenn  er  bei
der  Ausführung  der  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach  derselben  betroffen  oder
verfolgt  wird,  vorläufig  zu  ergreifen  und  festzunehmen.
Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich
der  Schuldige  durch  eine  Kautionsbestellung  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme
  richt  entziehen.  6  !*-b-7

Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  resp.  an
den  Staats=  oder  Polizei-Anwalt  abzuliefern.  (§  69  a.  a.  O.)

§  20.  Im  Falle  einer  Festnahme  ist  den  Bahnpolizei-Beamten  gestattet,
die  festgenommenen  Personen  durch  Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen
  Arbeitspersonale  in  Bewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort
obliefern  zu  lassen.  In  diesem  Falle  hat  der  Bahnpolizei-Beamte  eine  mit  seinem
Namen  und  mit  seiner  Dienstqualität  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,
welche  vorläufig  die  Stelle  der  aufzunehmenden  Kontraventionsverhandlung  vertritt,
welche  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an  dem  die  Kontravention  konstatirt
wurde,  spätestens  aber  am  Vormittage  des  folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde
oder  den  kompetenten  Staats=  oder  Polizei-Anwalt  eingesendet  werden  muß.  (§  70
a.  a.  O.

§  21.  Ein  Abdruck  der  vorstehenden  Vorschriften  muß  in  jedem  Passagierzimmer
  ausgehängt,  und  ferner  auf  jedem  Bahnhofe  ein  dem  Publikum  zugängliches
Beschwerdebuch  ausgelegt  sein.  (§  71  a.  a.  O.)

§  22.  Um  Unglücksfällen  vorzubeugen,  welche  durch  den  Gebrauch  von
Dampfpfeifen  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  entstehen  kann,  ist  auf
Grund  des  8  11  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  jeder  Gebrauch  von  Dampfpfeifen,
  sowie  jede  Nachahmung  der  Eisenbahnsignale  in  Fabriken  oder  sonst  innerhalb
  200  Ruthen  von  einer  Eisenbahn  für  den  Regierungsbezirk  Merseburg  bei
Vermeidung  einer  Geldbuße  bis  zum  Betrage  von  10  Thlr.  oder  im  Falle  des
Unvermögens  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  verboten.  (Verordn.  d.  Reg.  z.
Merseburg  vom  22.  September  1869,  A.-Bl.,  S.  242.)

L

X.  Abtheilung.
BPaupolize  i.
1I.  Kapitel.
Erlaubniß  zu  Neu=  und  Reparaturbauten  von  Gebäuden  7).

§  1.  Zur  Errichtung  eines  neuen  Gebäudes,  Verlegung  eines  solchen  an
einen  anderen  Ort,  Ausführung  eines  Anbaues,  sowie  Erweiterung  eines  schon
vorhandenen  Gebäudes;  ferner  zur  Vornahme  von  Hauptreparaturen  oder  Haupt-J,Bei

  Ausführung  von  Bauten  kommen  zunächst  die  von  den  Orts-Polizeibehörden  publizirten
ortspolizeilichen  Vorschriften  in  Betracht.