Erlaubniß zu Neu= und Reparaturbauten von Gebäuden. 413
§ 19. Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten
sind ermächtigt, jeden Uebertreter der vorstehenden Vorschriften, welcher
unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzterenfalls
nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende Kaution erlegt, deren Höhe
edoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei
der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder
verfolgt wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich
der Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme
richt entziehen. 6 !*-b-7
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an
den Staats= oder Polizei-Anwalt abzuliefern. (§ 69 a. a. O.)
§ 20. Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet,
die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen
Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort
obliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem
Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben,
welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Kontraventionsverhandlung vertritt,
welche in der Regel an demselben Tage, an dem die Kontravention konstatirt
wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde
oder den kompetenten Staats= oder Polizei-Anwalt eingesendet werden muß. (§ 70
a. a. O.
§ 21. Ein Abdruck der vorstehenden Vorschriften muß in jedem Passagierzimmer
ausgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches
Beschwerdebuch ausgelegt sein. (§ 71 a. a. O.)
§ 22. Um Unglücksfällen vorzubeugen, welche durch den Gebrauch von
Dampfpfeifen in der Nähe von Eisenbahnen entstehen kann, ist auf
Grund des 8 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 jeder Gebrauch von Dampfpfeifen,
sowie jede Nachahmung der Eisenbahnsignale in Fabriken oder sonst innerhalb
200 Ruthen von einer Eisenbahn für den Regierungsbezirk Merseburg bei
Vermeidung einer Geldbuße bis zum Betrage von 10 Thlr. oder im Falle des
Unvermögens verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten. (Verordn. d. Reg. z.
Merseburg vom 22. September 1869, A.-Bl., S. 242.)
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X. Abtheilung.
BPaupolize i.
1I. Kapitel.
Erlaubniß zu Neu= und Reparaturbauten von Gebäuden 7).
§ 1. Zur Errichtung eines neuen Gebäudes, Verlegung eines solchen an
einen anderen Ort, Ausführung eines Anbaues, sowie Erweiterung eines schon
vorhandenen Gebäudes; ferner zur Vornahme von Hauptreparaturen oder Haupt-J,Bei
Ausführung von Bauten kommen zunächst die von den Orts-Polizeibehörden publizirten
ortspolizeilichen Vorschriften in Betracht.