thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Im  Benehmen  mit  dem  Kameralverwalter  wird  für  jeden  einzelnen  Ort  durch  den
Revisionsbeamten  der  Zeitpunkt  bestimmt,  wann  die  Revision  geschehen  soll.

Derselbe  gibt  hievon  dem  Ortssteueramt  mit  der  Weisung  Nachricht,  die  Steuerpflichtigen
  von  dem  angesetzten  Termin  zeitig  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dieselben
zum  Anwohnen  bei  der  Revision  aufzufordern.

Leisten  letztere  dieser  Aufforderung  kein  Genüge,  so  braucht  deshalb  die  Revision
nicht  aufgeschoben  zu  werden.

Wird  dabei  in  Ansehung  derjenigen,  welche  der  Verhandlung  nicht  anwohnen,  etwas
Anderes,  als  sie  angegeben  haben,  ermittelt,  so  ist  solches  einstweilen  festzustellen  und
der  betreffende  Tabakspflanzer  nöthigenfalls  vorzuladen,  um  sich  über  seine  Einwendungen
dagegen  vernehmen  zu  lassen.

Beträgt  die  mit  Tabak  bepflanzte  Fläche  in  einer  Ortsmarkung  nicht  mehr  als
5  Württ.  Morgen,  so  ist  das  Steuer-Collegium  ermächtigt,  anstatt  des  Kameralamtsbuchhalters
  den  betreffenden  Ortsvorsteher  mit  den  Funktionen  des  Revisionsbeamten
zu  betrauen.

S.  6.
Durch  die  Revision  ist  die  richtige  Angabe  des  Meßgehalts  der  Tabakspflanzungen
festzustellen.

Da  in  Württemberg  eine  amtliche  Vermessung  aller  Grundstücke  stattgefunden
hat,  und  die  Meßgehalte  im  Güterbuch  und  Primär-Cataster  verzeichnet  sind,  so  hat  in
dem  Fall,  wenn  nach  dem  Augenschein  die  ganze  Parzelle  mit  Tabak  bepflanzt  ist,  der
Revisionsbeamte  durch  Einsichtnahme  der  öffentlichen  Bücher  von  der  Richtigkeit  der
Anmeldungen  sich  zu  überzeugen.

Ist  blos  ein  Theil  der  Parzelle  mit  Tabak  bepflanzt,  so  wird  der  Meßgehalt  der
Tabakspflanzung  am  kürzesten  in  der  Art  erhoben  werden,  daß  bei  der  Revision  durch
Schätzung  bestimmt  wird,  den  wie  vielten  Theil  des  Flächengehalts  der  ganzen  Parzelle
die  Tabakspflanzung  einnimmt.

Erscheint  diese  Schätzung  wegen  der  Größe  der  ganzen  Parzelle  und  des  Verhältnisses
  der  Tabakspflanzung  zu  dem  Gesammtflächengehalt  der  Parzelle  oder  aus  anderweitigen
  Gründen  nicht  ausführbar,  so  ist,  zumal  bei  vierseitigen,  rechtwinkligen  Bodenflächen
  die  Länge  und  Breite  durch  Abschreitung  zu  messen,  nachdem  ermittelt  worden,