Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 13 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 5. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ergänzung der Klassifikation der Reichsbeamten. S. 13. — Ver- 
ordnung, betreffend die Aufhebung von Flößerei-Abgaben. S. 14. — Bekanntmachung, 
betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 14. 
  
  
(Nr. 986.) Verordnung, betreffend die Ergänzung der Klassifikation der Reichsbeamten nach 
Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Be- 
willigung von Wohnungsgeldzuschüssen. Vom 3. Februar 1874.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes 
vom 30. Juni 1873, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 
an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie 
an die Reichsbeamten, was folgt:  
Einziger Artikel. 
Dem mittelst Unserer Verordnung vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 169 ff.) verkündigten Verzeichniß der Reichsbeamten treten die nachfolgenden 
Beamtenklassen hinzu: 
Bei Nr. III. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden, und zwar: 
unter Abtheilung A. Reichskanzler-Amt: 
Nr. 6. Ständiger Hülfsarbeiter und Vertreter des Direktors 
bei der Normal-Eichungskommission; 
unter Abtheilung E. Marineverwaltung: 
Nr. 13. Vorstand des Observatoriums in Wilhelmshaven; 
Nr. 14. Redakteur der Annalen der Hydrographie; 
Nr. 15. Kartograph beim Hydrographischen Büreau. 
Bei Nr. IV. Subalternen, und zwar: 
unter Abtheilung A. Reichskanzler-Amt: 
Nr. 6. Expedirender Sekretär und Kalkulator bei dem Zoll- 
und Steuer-Rechnungsbüreau; 
Reichs-Gesetzbl. 1874. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Februar 1874.
	        
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