158 Breuß. Gesesz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Zweiter Abschnitt.
Zweiter Abschnitt.
Nachlaß= und Teilungssachen.
Der 8 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt über gerichtliche
Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses:
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlaßgericht für
die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht.
Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiß
ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Das Nachlaßgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln,
die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten,
sowie die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses anordnen und für
denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger)
bestellen.
Damit das Gericht diese Maßregeln ergreifen könne, ist es notwendig,
daß es von den Todesfällen Kenntnis erhalte, bei denen eine
Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheint. Vor dem 1. Januar 1900
bestand daher im größten Teile Preußens eine Verpflichtung der im
Sterbehause gegenwärtigen Verwandten oder Hausgenossen des Verstorbenen,
auch des Hauswirtes, dem Gerichte Anzeige zu geben von
solchen Umständen, welche eine Nachlaßsiegelung notwendig machten.
Diese Verpflichtung besteht gegenwärtig nicht mehr. Dagegen wird die
Anzeige im Artikel 19 den Polizeibehörden, die über die thatsächlichen
Verhältnisse meist am besten unterrichtet sind, zur Pflicht gemacht.
Beim Tode eines Beamten kann es notwendig werden, staatliche
Akten, Gelder und andere Sachen, die sich in Händen des Verstorbenen
befunden haben, zu sichern. Daher giebt Artikel 20 entsprechende Vorschriften.
Haben sich mehrere Erben in einen Nachlaß zu teilen, oder handelt
es sich um Beendigung einer ehelichen oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
so bedarf es bei der Auseinandersetzung der Mitwirkung
des Gerichtes nicht, wenn die Parteien unter sich über die Art der
Teilung einig sind, oder wenn sie sich sämtlich auf eine Person, ctwa
einen Rechtsanwalt oder Notar einigen, der die Verteilung vorzunehmen
habe.
Häufig kommt es aber zwischen den Beteiligten überhaupt zu keiner
Einigung. Dann kann die gerichtliche Auseinandersetzung beantragt
werden.
Das Verfahren bei dieser regelt das Reichsgesetz über die Angegelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den 88 86 bis 98.