Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Dritter Teil. (3)

158  Breuß.  Gesesz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Zweiter  Abschnitt.

Zweiter  Abschnitt.
Nachlaß=  und  Teilungssachen.

Der  8  1960  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  bestimmt  über  gerichtliche
  Maßregeln  zur  Sicherung  des  Nachlasses:

Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  hat  das  Nachlaßgericht  für
die  Sicherung  des  Nachlasses  zu  sorgen,  soweit  ein  Bedürfnis  besteht.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  unbekannt  oder  wenn  ungewiß
  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen  hat.

Das  Nachlaßgericht  kann  insbesondere  die  Anlegung  von  Siegeln,
  die  Hinterlegung  von  Geld,  Wertpapieren  und  Kostbarkeiten,
sowie  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  anordnen  und  für
denjenigen,  welcher  Erbe  wird,  einen  Pfleger  (Nachlaßpfleger)
bestellen.

Damit  das  Gericht  diese  Maßregeln  ergreifen  könne,  ist  es  notwendig,
  daß  es  von  den  Todesfällen  Kenntnis  erhalte,  bei  denen  eine
Sicherung  des  Nachlasses  angezeigt  erscheint.  Vor  dem  1.  Januar  1900
bestand  daher  im  größten  Teile  Preußens  eine  Verpflichtung  der  im
Sterbehause  gegenwärtigen  Verwandten  oder  Hausgenossen  des  Verstorbenen,
  auch  des  Hauswirtes,  dem  Gerichte  Anzeige  zu  geben  von
solchen  Umständen,  welche  eine  Nachlaßsiegelung  notwendig  machten.
Diese  Verpflichtung  besteht  gegenwärtig  nicht  mehr.  Dagegen  wird  die
Anzeige  im  Artikel  19  den  Polizeibehörden,  die  über  die  thatsächlichen
Verhältnisse  meist  am  besten  unterrichtet  sind,  zur  Pflicht  gemacht.

Beim  Tode  eines  Beamten  kann  es  notwendig  werden,  staatliche
Akten,  Gelder  und  andere  Sachen,  die  sich  in  Händen  des  Verstorbenen
befunden  haben,  zu  sichern.  Daher  giebt  Artikel  20  entsprechende  Vorschriften.


Haben  sich  mehrere  Erben  in  einen  Nachlaß  zu  teilen,  oder  handelt
es  sich  um  Beendigung  einer  ehelichen  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,
  so  bedarf  es  bei  der  Auseinandersetzung  der  Mitwirkung
des  Gerichtes  nicht,  wenn  die  Parteien  unter  sich  über  die  Art  der
Teilung  einig  sind,  oder  wenn  sie  sich  sämtlich  auf  eine  Person,  ctwa
einen  Rechtsanwalt  oder  Notar  einigen,  der  die  Verteilung  vorzunehmen
habe.

Häufig  kommt  es  aber  zwischen  den  Beteiligten  überhaupt  zu  keiner
Einigung.  Dann  kann  die  gerichtliche  Auseinandersetzung  beantragt
werden.

Das  Verfahren  bei  dieser  regelt  das  Reichsgesetz  über  die  Angegelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  den  88  86  bis  98.