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entweder allein oder vorzuͤglich auf einem großen
Wahlkorps ruht, sind folgende: 1) Esdürfeu keine
zu häufigen Wablen seyn; es ist sogar gut, wenn
in dieser Beziehung so bedeutende Einschränkungen eintreten,
als sich nur mit dem Recht eines Jeden, an der Ernennung
der Repräsentanten Antheil zu haben (mit der Allgemeinheit
der Theilnahme), irgend vereinigen läßt. Und zwar dieß
nicht allein wegen der Nachtheile eines öfteren Wechsels in
der Person der Gewählten (wovon nachher die Rede seyn
wird), sondern auch wegen der Nachtheile häufiger Wahlsoperationen
selbst. Je mehrere Wahlen, desio mehr Wahl-Umtriebe,
desto mehr Zeiten der Agitation, desto mehr Gefahr
für den sittlichen Charakter des Volks; denn jedes
Wählen ist eine Klippe der Moralität, an welcher wenigstens
so leicht keiner unbeschädigt davon kommt. Man hat
dieß namentlich an den Wirkungen der schon fräher erwähnten
Constitution von Herault de Sechelles gesehen, welche
schon dieses einzigen Umstandes wegen ein Ruin für Frankreich
geworden seyn würde. — Aus dem gleichen Grunde
taugt auch die Form durchaus nichts, bei welcher man (wie
nach der französischen Constitution von 1701) erst Elektoren
wählt. Es hat dieß, außerdem daß die Wahlen sich vervielfältigen,
auch noch den Nachtheil., daß diese Elektoral=Corps
gerne zu bleibenden Corps sich machen, gerne zwischen
den Repräsentanten und dem Volk eine Mittel = Rolle
spielen und oft beiden die Spitze zu bieten suchen. 2) So
wenig gerade nothwendig ist, daß alle Repräsentirte an der
Wahl der Repräsentanten Theil haben, so wenig erfordert
wird, daß hier eine gewisse Berechnung eintrete nach der
Akbtic, die man im Socctätsfonds stehen habe, so ist es
doch höchst wichtig: dem Wahlrecht eine gewisse