Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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entweder  allein  oder  vorzuͤglich  auf  einem  großen
Wahlkorps  ruht,  sind  folgende:  1)  Esdürfeu  keine
zu  häufigen  Wablen  seyn;  es  ist  sogar  gut,  wenn
in  dieser  Beziehung  so  bedeutende  Einschränkungen  eintreten,
als  sich  nur  mit  dem  Recht  eines  Jeden,  an  der  Ernennung
der  Repräsentanten  Antheil  zu  haben  (mit  der  Allgemeinheit
der  Theilnahme),  irgend  vereinigen  läßt.  Und  zwar  dieß
nicht  allein  wegen  der  Nachtheile  eines  öfteren  Wechsels  in
der  Person  der  Gewählten  (wovon  nachher  die  Rede  seyn
wird),  sondern  auch  wegen  der  Nachtheile  häufiger  Wahlsoperationen
  selbst.  Je  mehrere  Wahlen,  desio  mehr  Wahl-Umtriebe,
  desto  mehr  Zeiten  der  Agitation,  desto  mehr  Gefahr
  für  den  sittlichen  Charakter  des  Volks;  denn  jedes
Wählen  ist  eine  Klippe  der  Moralität,  an  welcher  wenigstens
  so  leicht  keiner  unbeschädigt  davon  kommt.  Man  hat
dieß  namentlich  an  den  Wirkungen  der  schon  fräher  erwähnten
  Constitution  von  Herault  de  Sechelles  gesehen,  welche
schon  dieses  einzigen  Umstandes  wegen  ein  Ruin  für  Frankreich
  geworden  seyn  würde.  —  Aus  dem  gleichen  Grunde
taugt  auch  die  Form  durchaus  nichts,  bei  welcher  man  (wie
nach  der  französischen  Constitution  von  1701)  erst  Elektoren
wählt.  Es  hat  dieß,  außerdem  daß  die  Wahlen  sich  vervielfältigen,
  auch  noch  den  Nachtheil.,  daß  diese  Elektoral=Corps
  gerne  zu  bleibenden  Corps  sich  machen,  gerne  zwischen
  den  Repräsentanten  und  dem  Volk  eine  Mittel  =  Rolle
spielen  und  oft  beiden  die  Spitze  zu  bieten  suchen.  2)  So
wenig  gerade  nothwendig  ist,  daß  alle  Repräsentirte  an  der
Wahl  der  Repräsentanten  Theil  haben,  so  wenig  erfordert
wird,  daß  hier  eine  gewisse  Berechnung  eintrete  nach  der
Akbtic,  die  man  im  Socctätsfonds  stehen  habe,  so  ist  es
doch  höchst  wichtig:  dem  Wahlrecht  eine  gewisse