Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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dem  Wortlaute  der  Reichsverfassung?!  ohne  Weiteres  klar.  Auch
die  Reichs-Gewerbeordnung  stand  einer  landesgesetzlichen  Regelung
  nicht  entgegen,  da  sie  —  in  8  6  —  selbst  erklärte,  dass
sie  auf  Eisenbahnunternehmungen  keine  Anwendung  finden  will.
Nach  dem  Kleinbahngesetze  vom  28.  Juli  1892  wird  das
Recht  zur  Anlage,  zum  Betriebe,  zur  Aenderung,  insbesondere
auch  zur  Erweiterung  der  Kleinbahn  nur  durch  besondere  Genehmigung
  erworben.  Diese  muss  versagt  werden,  wenn  die
Bahn  unter  das  Gesetz  vom  3.  Nov.  1838  fällt,  keine  Kleinbahn
ist,  da  alsdann  die  Königliche  Konzession  nothwendig  ist  und
die  zur  Ausführung  der  Art.  42ff.  der  Reichsverfassung  ergangenen
  Bundesrathsverordnungen  Platz  greifen.
Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  für  Kleinbahnen  ist  zuständig:
1.  wenn  der  Betrieb  ganz  oder  theilweise  mit  Maschinenkraft  (Dampf
oder  Elektrizität)  beabsichtigt  wird:  der  Regierungspräsident  im
Einvernehmen  mit  der  zuständigen  Eisenbahnbehörde;
2.  in  allen  übrigen  Fällen,  und  zwar:

a)  sofern  Kunststrassen,  welche  nicht  als  städtische  Strassen
in  der  Unterhaltung  und  Verwaltung  von  Stadtkreisen
stehen,  benutzt  oder  von  der  Bahn  mehrere  Kreise  berührt
werden  sollten:  der  Regierungspräsident;

b)  sofern  mehrere  Polizeibezirke  desselben  Landkreises  berührt
werden:  der  Landrath;

c)  sofern  das  Unternehmen  innerhalb  eines  Polizeibezirkes  verbleibt:
  die  Ortspolizeibehörde.

Die  Genehmigung  wird  auf  Grund  vorgängiger  polizeilicher

Prüfung  ertheilt.  Diese  Prüfung  beschränkt  sich  auf:

1.  die  betriebssichere  Beschaffenheit  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel;


2.  den  Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und
des  Betriebes;

21  „Im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  des  gemeinsamen  Verkehrs.*