122 Anwerbung von Arbeitern für das besetzte Gebiet.
einschließlich Werkmeister und Vorarbeiter, sowohl
männliche als auch weibliche Arbeiter zu
verstehen.
München, Würzburg, Nürnberg, den 31. Okt. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 1282:2/17. K 2.) Bekanntmachung betreffend
Verbot der Anwerbung von Arbeitern für das
besehte Gebiek. (St. Anz. Nr. 214 vom 15. Sept. 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Armeekorps
erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Art. 4, Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
nachstehende Anordnung:
1. Jede auf Gewinnung von Arbeitskräften für
das besetzte Gebiet gerichtete Werbetätigkeit ist in
Bayern ohne vorgängige schriftliche Genehmigung
des General-Quartiermeisters und des K. B. Kriegsministeriums
verboten.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 4 bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Sep. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 75 268/17. K 2.) Bekanntmachung betreffend
Beschränkung der Bautätigheit und Meldepflicht
für Bauten. (St. Anz. Nr. 126 vom 2. Juni 1917.)
Die stellv. Generalkommandos J., II. und III. Armeekorps
erlassen zur Erhaltung der öffentlichen