Metadata : Untersuchungen und Aktenstrücke zur Geschichte der Reichsgründung.

122  Anwerbung  von  Arbeitern  für  das  besetzte  Gebiet.

einschließlich  Werkmeister  und  Vorarbeiter,  sowohl
männliche  als  auch  weibliche  Arbeiter  zu
verstehen.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  31.  Okt.  1917.
Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

(Nr.  1282:2/17.  K  2.)  Bekanntmachung  betreffend
Verbot  der  Anwerbung  von  Arbeitern  für  das
besehte  Gebiek.  (St.  Anz.  Nr.  214  vom  15.  Sept.  1917.)

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.,  III.  Armeekorps
  erlassen  hiermit  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Sicherheit  auf  Grund  des  Art.  4,  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  nachstehende  Anordnung:

1.  Jede  auf  Gewinnung  von  Arbeitskräften  für
das  besetzte  Gebiet  gerichtete  Werbetätigkeit  ist  in
Bayern  ohne  vorgängige  schriftliche  Genehmigung
des  General-Quartiermeisters  und  des  K.  B.  Kriegsministeriums
  verboten.

2.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  4  bestraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  15.  Sep.  1917.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

(Nr.  75  268/17.  K  2.)  Bekanntmachung  betreffend
Beschränkung  der  Bautätigheit  und  Meldepflicht
für  Bauten.  (St.  Anz.  Nr.  126  vom  2.  Juni  1917.)

Die  stellv.  Generalkommandos  J.,  II.  und  III.  Armeekorps
  erlassen  zur  Erhaltung  der  öffentlichen