72 Wirkung der Assignation.
Entscheidungen des obersten Gerichtshoses für Bayern
rechts des Rheincs.
1.
Wirkung der Assignation.
A., welchem B. eine sehr bedentende Summe,
jedoch ohne Festsetzung eines bestimmten Zahlungstages,
schenkungsweise zugesichert hatte, assignirte
hievon den Betrag von 11,000 fl. seinem Gläubiger
C. Obwohl B. von dieser Assignation verständigt
worden war, zahlte er doch die ganze Schenkungssumme
an A. Erst geraume Zeit nachher erfolgte
die Befriedigung des C., welcher nun für
die Zwischenzeit von der durch B. an A. geleisteten
bis zu der an ihn, den C., erfolgten Zahlung fünfprozentige
Zinsen von B. mittelst gerichtlicher Klage
forderte und diese darauf gründete, daß ein angewiesener
Schuldner, wenn er ungeachtet der ihm
kundgegebenen Anweisung an den ursprünglichen
Gläubiger zahle, dem angewiesenen Gläubiger nicht
nur zum Ersatze des wirklich Gezahlten verbunden
sei, sondern daß in der Thatsache dieser Zahlung
auch eine schuldhafte zum Ersatze des Schadens verpflichtende
Zuwiderhandlung gegen eine obligatorische
Verbindlichkeit liege, welcher Schaden mindestens
durch die dem angewiesenen Gläubiger seit der
Zahlung entgangenen Zinsen repräsentirt werde.
Dieser Anspruch fand beim obersten Gerichtshofe
keine Anerkennung. Es sei zwar, wird in den
Gründen gesagt, im bayer. LR. Th. IV Kap. XV
S. 7 Nr. 18 bestimmt, daß der Schuldner von der
Zeit der ihm notifizirten Anweisung ohne Bewilligung
des Assignatars an den ursprünglichen Gläubiger
nicht zu zahlen befugt sei; hieraus folge aber
nur, daß eine dennoch geleistete Zahlung dem angewiesenen
Gläubiger gegenüber als nicht geschehen